Symposion des Familienrechtsausschusses im DAV

Nach jahrelanger intensiver fachlicher Diskussion hat der Ausschuss Familienrecht im DAV eine Initiativstellungnahme zur Reform des nachehelichen Ehegattenunterhaltsrechts entwickelt, die auf einem Symposion einem fachlich hoch kompetenten Publikum zur Diskussion gestellt wurde.

Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternverantwortung und die Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute sein. Die Unterhaltstatbestände werden auf drei reduziert: Der Betreuungsunterhalt steht Eltern – auch nicht verheirateten – zu, die ihre minderjährigen Kinder betreuen. Er muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gezahlt werden. Danach kommt es auf den Einzelfall an, mit Ende des 14. Lebensjahres ist endgültig Schluss. Der Kompensationsunterhalt soll ehebedingte Nachteile ausgleichen, und zwar unbefristet. Solange die Nachteile zum Beispiel im Erwerbsleben der Frau existieren, so lange besteht der Anspruch. Schließlich der Übergangsunterhalt, der jedem Ehegatten nach einer mindestens dreijährigen Ehe zusteht. Er ist auf zwei Jahre befristet und kann je nach Ehedauer auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Er soll den Übergang vom ehelichen Standard auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtern.

Diese Vereinfachung des nachehelichen Ehegattenunterhalts sei dringend notwendig, erläuterte Rechtsanwalt Dr. Peter Horndasch, Mitglied des Ausschusses Familienrecht: "Das Netzwerk von Unterhaltsregelungen ist kaum noch zu durchdringen. Nahezu jede denkbare Bedürfnislage nach der Ehe findet sich in einem Unterhaltsanspruch wieder." Denn nicht nur die Betreuung gemeinsamer Kinder, sondern auch Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unzureichendes Einkommen berechtigen zum Unterhalt. Dazu kommen noch der Ausbildungs- und der Billigkeitsunterhalt. Dieses lückenlose Netz hatte seinen Ursprung in der großen Ehe- und Familienrechtsreform von 1977. Damals ging der Gesetzgeber bei der Scheidung vom Verschuldensprinzip ab. Fortan galt das Zerrüttungsprinzip, wenn ein Paar ein Jahr getrennt lebte, konnte es geschieden werden. Es wurde befürchtet, der verlassene Ehepartner, meist die Frau, werde verstoßen und stehe vor dem finanziellen Aus. Sebastian Haffner schrieb damals im Stern eine Kolumne unter der Überschrift "Unfair zu Muttchen". Das war unter anderem ein Auslöser dafür, das Rundum-Paket zu schnüren. Ob die Unterhaltsansprüche begrenzt oder herabgesetzt werden, darüber entscheiden die Gerichte. Und das tun sie – nach Billigkeitserwägungen – sehr unterschiedlich. An dieser unübersichtlichen Lage hat sich bis heute nichts geändert, auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von 2008 hat keine Vereinfachung gebracht.

Die jetzt vorgeschlagene neue Struktur mit nur noch drei Unterhaltstatbeständen soll das grundlegend ändern. Zunächst kommentierte Dr. Renata von Pückler, Stv. Vorsitzende Richterin am OLG Frankfurt a.M., zurzeit abgeordnet ans BMJV, den Reformvorschlag aus Sicht der Richterschaft. Die Initiativstellungnahme sei ein eindrucksvolles Beispiel dafür, dass Impulse für legislative Vorhaben nicht nur aus der Wissenschaft oder der Legislative, sondern auch aus der Praxis kommen sollten. Das Projekt des Familienrechtsausschusses zeige jedenfalls viel Erfahrung, viel Fleiß und Ideengeist. Auch der Zeitpunkt, 40 Jahre nach der großen Familienrechtsreform von 1977, sei denkwürdig. In den vier Jahrzehnten habe sich vor allem die Bedeutung der Ehe verändert. Damals herrschte noch das patriarchalische Familienmodell vor mit einem strikten Rollenmuster in der Hausfrauenehe. Heute aber fuße die Ehe auf der Gleichberechtigung der Partner und außerdem sei die Ehe mitnichten das einzig denkbare Institut partnerschaftlichen Zusammenlebens. Insofern stimmte Renata von Pückler einer Angleichung des Betreuungsunterhalts zu. Sie konnte sich auch vorstellen, dass sich der Betreuungsunterhalt aus Gründen der Elternverantwortung am Kindeswohl ausrichtet, nicht an der partnerschaftlichen Beziehung. Aber beim Kompensations- und Übergangsunterhalt wollte die Richterin nicht mitziehen. Das Leitbild der Ehe sei nicht klar definiert, es entwickle sich immer weiter. Deshalb sei es vielleicht der richtige Ansatz, es weiter der Rechtsprechung zu überlassen, wie darauf reagiert werde. Familienrechtliche Bestimmungen sollten maßvoll fortentwickelt werden. "Gut Ding will Weile haben, und das auch gerade im Familienrecht", schloss sie ihre Ausführungen mit einer ziemlich deutlichen Absage an eine Reform des Geschiedenenunterhalts.

Professor Volker Lipp von der Universität Göttingen bewertete den Reformvorschlag aus der Sicht der Wissenschaft. Er riet zur Vorsicht, aus gesellschaftlichen Veränderungen unmittelbar Folgerungen für das Unterhaltsrecht abzulei ten. Außerdem gab er zu bedenken, dass die sog. Doppelverdiener-Ehe sich in vielen Fällen als Hinzuverdiener-Ehe entpuppe. Auch gebe es zwar mehr externe Kinderbetreuung als früher. "Aber wenn der Kindergarten mal geschlossen ist, springt doch meist die Mutter ei...

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