Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 15 Familienrecht / (1) Modifizierende Vereinbarung

Rz. 574 Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbarung schließen wollen, wie dies ...mehr

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§ 15 Familienrecht / VII. Mangelfall

Rz. 495 Ein Mangelfall[851] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt von 960 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.160 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können. Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wesentlichen nur n...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Anwendungsbereich

Rz. 679 In Unterhaltsangelegenheiten entstünde dann, wenn Regelungen allein über den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich wären, eine Lücke, weil insoweit nur der laufende, fällige Unterhalt erfasst wird. Für aufgelaufene Unterhaltsrückstände wie auch für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeträge bliebe ein nicht zu sichernder zeitlicher Bereich. Hier leisten die...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Alter des Gläubigers

Rz. 323 Unabhängig von einer Erkrankung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dem Gläubiger aus Altersgründen die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger erst während der Ehe so alt geworden ist, dass er zumutbar nicht mehr arbeiten kann. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch au...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

Rz. 379 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Sc...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Behandlung

Rz. 430 Unternimmt der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht alles Zumutbare, um seine Erkrankung behandeln zu lassen, verliert er den auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruch.[752] Er hat ärztliche Anweisungen zu befolgen und ggf. eine Diät einzuhalten. Bei Fettleibigkeit und den damit verbundenen Erkrankungsfolgen ist es zumutbar, bereits zum Zeitpunkt des Erkennens d...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Nur entsprechende Anpassung

Rz. 517 Stehen die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse fest, kann der Unterhalt nicht völlig neu ermittelt werden, es ist nur eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse möglich. Lässt sich nicht mehr feststellen, welche tatsächlichen Verhältnisse und welcher Rechenweg zu dem abzuändernden Titel geführt haben, ist der Unterhalt ohne Bindun...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bedarfskontrollbetrag

Rz. 175 Dieser soll gewährleisten, dass dem Schuldner nicht nur der Selbstbehalt verbleibt: Würde der Kindesunterhalt nach der DT festgesetzt und behielte der Schuldner nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen nur noch weniger als den Bedarfskontrollbetrag, so muss der Kindesunterhalt niedriger angesetzt werden, bis der Bedarfskontrollbetrag gewährleistet ist.mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 331 Die Gründe des Zahlungsantrags (vgl. Rdn 310) sind folgendermaßen zu modifizieren: Muster 15.50: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, Zahlungsantrag Muster 15.50: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, Zahlungsantrag Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _____ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es _____ Kinder, die bereits wirtschaftlich se...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Gewöhnlicher Aufenthalt beider Eltern für den Fall, dass gegen beide Eltern geklagt werden muss

Rz. 238 § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes) gilt nicht für den Unterhalt eines volljährigen Kindes; zuständig ist deshalb das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners oder der Schuldner. Eltern eines volljährigen Kindes haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig. Müsste gegen jeden Elternteil ...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 420 Die Begründung des Zahlungs- und Auskunftsverlangens (siehe Rdn 400) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Denn sie verdient deutlich wen...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Unterhaltsvorschussgesetz

Rz. 583 Nach dem zum 1.7.2017 reformierten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kann für ein Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, Zahlung eines Unterhaltsvorschusses verlangt werden. Die Eltern müssen – verheiratet, geschieden oder unverheiratet – getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 UVG). Der Vorschuss wird geleistet in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweiten...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Alter und Gesundheitszustand des Gläubigers

Rz. 347 Je älter ein geschiedener Ehegatte und/oder je schlechter sein Gesundheitszustand ist, umso weniger ist ihm möglicherweise eine Erwerbstätigkeit zumutbar.[546]mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Allgemeines Verfahren in Unterhaltssachen

Rz. 634 Wo nach der früheren Rechtslage an unterschiedlichsten Stellen Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz zu finden waren (vgl. § 127a ZPO, § 644 ZPO, §§ 620 Nr. 4 und 6 sowie 10 ZPO), sind nunmehr sämtliche Vorschriften zum Unterhalt einschließlich des einstweiligen Rechtschutzes im FamFG (§§ 246–248 FamFG) zusammengefasst. Rz. 635 Für die weiteren Unterhaltssachen, w...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Einsatzzeitpunkt

Rz. 390 Ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der Betroffene zu bestimmten Einsatzzeitpunkten keine eheangemessene Arbeit gefunden hat. Solche Einsatzzeitpunkte sind: Der Begriff "nach der Scheidung...mehr

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§ 15 Familienrecht / j) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 359 Hinsichtlich des Unterhaltsschuldners ist zunächst zu prüfen, ob zur Bedarfsbestimmung ein früher erzieltes Einkommen angeknüpft werden kann, ohne dass es eines Rückgriffs auf ein fiktiv zurechenbares Einkommen bedarf. Ist dies nicht möglich, entscheiden hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die ehelichen Lebensverhältnisse, die auch durch die Erwerbspflicht des Un...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausreichende eigene Erwerbstätigkeit des Gläubigers

Rz. 417 Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Staatliches Kindergeld und Kindergeldersatzleistungen

Rz. 170 Das Kindergeldrecht ist in §§ 62 ff. EStG geregelt. Kindergeld und Kinderfreibetrag können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden; wird ein Kinderfreibetrag bei der Steuerberechnung – weil für den Steuerschuldner günstiger (§ 31 S. 4 EStG) – berücksichtigt, so wird das an ihn gezahlte Kindergeld gemäß §§ 31, 36 Abs. 2 S. 1 EStG seiner Steuerschuld hinzugerec...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Realsplitting

Rz. 535 Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grundsätzlich steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG).[897] Wenn Unterhalt für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt!), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machenmehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Anmerkungen zum Muster

Rz. 211 Bei Trennung der verheirateten Eltern stellt der betreuende Elternteil den Antrag im eigenen Namen. Nach Rechtskraft der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern ist der Antrag von dem Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, zu stellen.mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Leistungsunfähigkeit des Schuldners

Rz. 189 Meint ein Elternteil, den verlangten Unterhalt nicht zahlen zu können, muss er dies gemäß § 1603 BGB nachweisen. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, so dass unter Berücksichtigung auch des Arbeitszeitgesetzes [301] ggf. Überstunden zu leisten sind,[302] eine zusätzliche Erwerbstätigkeit – a...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 158 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. F ist halbtags erwerbstätig mit einem Monatsnettoeinkommen von 800 EUR, M ist ganztags erwerbstätig und verdient 1.600 EUR netto monatlich. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. Das Kindergeld in Höhe von je 219 EUR[257] wird an F ausgezahlt.mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Inhaltskontrolle

Rz. 563 Beachten! Bei jeder Vereinbarung[929] müssen zusätzlich die hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG[930] und des BGH[931] berücksichtigt werden. Hiernach ist zu prüfen, ob eine Vertragspartei "in unangemessener Weise belastet wird" oder die Vereinbarung die Folge einer "besonderen Situation der Unterlegenheit eines Vertragsteils" ist. Das kann z.B. gegeben sein, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 312 Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, kann einen Unterhaltsanspruch (Aufstockungsunterhalt) begründen. Das gilt jedenfalls, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumutbar kein höheres Einkommen erzielen kann. Im Regelfall ist beim Trennungsunterhalt unzumutbarmehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 412 Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB haben, wenn er, obwohl er seine Erwerbsobliegenheit voll erfüllt, nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB zu decken.[709] Rz. 413 Die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit höherem Einkommen kann in...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Arbeitsbemühungen

Rz. 391 Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit setzt voraus, dass objektiv keine reale Beschäftigungschance für den Berechtigten existiert.[689] Bei der zu suchenden Erwerbstätigkeit muss es sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne der Definition des § 1574 Abs. 2 BGB handeln. Sie muss daher der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer ggf. früheren Erwerbstät...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gläubiger bezieht Altersversorgung oder Grundsicherung

Rz. 447 Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[775] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Erlöschen des Anspruchs

Rz. 265 Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und kann bis zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden. Er erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung oder alternativ bei Beendigung der Trennung durch Versöhnung.[429] Unter "Versöhnung" ist ein neuerliches Zusammenleben mindestens in eingeschränkter häuslicher Gemeinschaft z...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 421 Die Begründung des Antrags (siehe Rdn 407) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster 15.56: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, Auskunftsantrag/Stufenantrag Muster 15.56: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, Auskunftsantrag/Stufenantrag Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe den ihr aus §§ 1573 Abs. 2, 1580, 1605 BGB zustehenden Auskunf...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 552 M und F leben getrennt und haben jeweils ein so hohes Einkommen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausscheiden. Bei F lebt das gemeinsame neunjährige Kind K.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 296 Der getrenntlebende Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut, ist nur in eingeschränktem Umfang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.[486] Es ist individuell zu prüfen, ob in der konkreten Einzelfallsituation eine Erwerbstätigkeit neben der Kindes- oder Kinderbetreuung erwartet werden kann. Der ein Kind oder mehrere Kinder betreue...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 395 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[701] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[702] hierbei sind nicht nu...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners

Rz. 377 Ist ein Scheidungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig (§ 232 Abs. 3 FamFG, § 13 ZPO). Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bedenken: Ab dem 18.6.2011 gilt die Europäis...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Erkrankung des Gläubigers

Rz. 322 Kann ein Ehegatte wegen Krankheit nicht oder nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein, so kann ihm deswegen ein Unterhaltsanspruch zustehen. Ob die Krankheit erst in der Ehe entstanden ist oder schon bei der Heirat bestanden hat, ist ohne Bedeutung.[500] Es kommen alle körperlichen und psychischen Erkrankungen – einschließlich Sucht – in Betracht. Der Gläubiger hat ...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / c) Vorrang des Anspruchs nach § 1575 BGB

Rz. 455 Neben dem Anspruch nach § 1575 BGB kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB bestehen. Der Anspruch nach § 1575 BGB ist jedoch in jedem Fall vorrangig, da für die Dauer der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, die § 1573 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt. Erst die Erwerbsobliegenheit kann zu einem Unterhaltsanspruch na...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Krankheit

Rz. 426 Der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen und entspricht den entsprechenden Begriffen im Sozialversicherungs- und Beamtenrecht. Krankheit ist danach ein "objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf".[727] Der Krankheit stehen Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte gleich. Gebrechen sind von de...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder durch den Gläubiger

Rz. 355 Hat der Gläubiger eigenes Einkommen neben der Betreuung von Kindern, muss geprüft werden, inwieweit es sich um Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit handelt. Ob eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, hängt zum einen von den "Belangen des Kindes" ab, also in erster Linie von der Betreuungsbedürftigkeit und damit vom Alter des Kindes oder der Kinder. Dabei sin...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Typischer Sachverhalt

Rz. 222 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. Sie haben zwei Kinder im Alter von 18 (K1) und 16 Jahren (K2), die sich beide noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Beide Eltern sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 1.800 EUR. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 438 EUR wird an F ausgezahlt.mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einsatzzeitpunkt

Rz. 428 Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1572 Nr. 1–4 BGB, also Der Unterhaltsanspruch muss im Übrigen nicht geltend gemacht worden sein.[74...mehr

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§ 15 Familienrecht / (3) Muster: Antrag auf Arrestanordnung

Rz. 682 Muster 15.74: Antrag auf Arrestanordnung Muster 15.74: Antrag auf Arrestanordnung An das Amtsgericht – Familiengericht – In der Familiensache der Frau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: _____ gegen Herrn _____ – Antragsgegner – wegen Arrest hinsichtlich rückständigen und künftig fällig werdenden Unterhalts bestellen wir uns unter Vorlage der uns legitimierenden...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 530 Beachten! Obwohl die einstweilige Anordnung keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB darstellt, ist dringend zu empfehlen, mit dem negativen Feststellungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen sind gemäß § 31 FamFG glaubhaft zu machen!) zu verbinden; so kann es dem Schuldner ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Auskunftsverlangen

Rz. 294 Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbeso...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bei Abänderungsantrag des Schuldners: Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 522 Beachten! Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe...mehr

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§ 15 Familienrecht / j) Auskunftsverlangen

Rz. 195 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts nicht überflüssig ist;[320] dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[321] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Verdienstab...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Auskunftsverlangen

Rz. 240 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[393] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigung...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltshöhe

Rz. 570 Man kann Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe treffen.[939]mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 464 Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber,...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt

Rz. 559 Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und erklärten vorab: § 1 Ausgangslage Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _____ in _____ die Ehe g...mehr