Rz. 323

Unabhängig von einer Erkrankung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dem Gläubiger aus Altersgründen die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger erst während der Ehe so alt geworden ist, dass er zumutbar nicht mehr arbeiten kann. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch auch bestehen, wenn dieses Alter bereits bei der Heirat erreicht war.

 

Rz. 324

Mit Sicherheit besteht keine Pflicht zur Fortführung, Ausweitung oder gar Aufnahme einer Berufstätigkeit mehr, wenn der Gläubiger die allgemeine Renten-Altersgrenze erreicht hat.[504] Ansonsten gibt es keine feste Altersgrenze, ab der eine Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen:[505] Die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die bisher gegebene oder nicht gegebene Erwerbstätigkeit des Gläubigers, die Gründe für die bisherige Beschränkung auf Haushaltstätigkeit und ggf. Kinderbetreuung, letztlich in gewissem Maße auch die gesundheitliche Situation des Gläubigers und die Arbeitsmarktlage.

Hat der Gläubiger kein oder nur geringes Einkommen, obwohl ihm Einkommen oder höheres Einkommen zumutbar ist, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen in Höhe desjenigen Betrages entgegenhalten lassen, den er verdienen könnte.[506] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nicht zu berücksichtigen.[507]

[504] BGH FamRZ 2011, 454; BGH FamRZ 2013, 191; OLG Köln FamRZ 2008, 1276; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1229.
[505] BGH FamRZ 1983, 144: Altersunterhalt ist auch für eine 47 Jahre alte Frau denkbar. BGH FamRZ 1985, 371: Altersunterhalt für 52-jährige Ehefrau. OLG Hamburg FamRZ 1991, 445: Altersunterhalt für 53-jährige Ehefrau. OLG Schleswig FamRZ 2000, 825: Altersunterhalt für 58 ½ Jahre alte Ehefrau. Aber OLG Köln FamRZ 1980, 1006; OLG Koblenz FamRZ 1992, 950, OLG Bamberg FamRZ 1992, 1205; KG FamRZ 1981, 1173; BGH NJW 1999, 1547: Erwerbsobliegenheit wurde für Frauen im Alter zwischen 53 und 60 Jahren bejaht, ggf. auch bis 65 Jahre. Zur flexiblen Altersgrenze BGH FamRZ 1999, 708; zur Altersteilzeit OLG Hamm FamRZ 1999, 1078; OLG Hamm FamRZ 1999, 1079; OLG Köln FamRZ 2003, 602; OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 1019; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 647.
[506] Ein fiktives Einkommen kann jedoch nur angesetzt werden, wenn sich der Gläubiger nicht ausreichend um Arbeit bemüht hat und für ihn auch eine reale Beschäftigungschance besteht. BGH FamRZ 2008, 2104; BGH FamRZ 2009, 314. Siehe auch BVerfG FamRZ 2007, 273 und BVerfG FamRZ 2010, 793 (nur nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv erzielbares Einkommen) sowie BVerfG FamRZ 2010, 183 und BVerfG FamRZ 2010, 626 (kein Pauschalansatz von Einkommen, sondern nur subjektiv und objektiv konkret mögliches Einkommen). Dabei ist gemäß BGH FamRZ 2012, 517 auch darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich der Gläubiger nicht nur um eine Vollzeitstelle ausreichend und vergeblich bemüht hat, sondern auch um eine geringfügige Beschäftigung ("Mini-Job") und um eine Tätigkeit im Rahmen der Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV ("Midi-Job").
[507] Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1001; Nr. 2.9 Leitlinien.

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