Rz. 395

Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[701] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[702] hierbei sind nicht nur die objektiven Arbeitsmarktverhältnisse zu bedenken, sondern auch die subjektiven Eigenschaften des Gläubigers, also z.B. Qualifikation, Alter, Gesundheit usw.[703]

[701] BGH FamRZ 1986, 885; BGH FamRZ 2008, 2104; BGH FamRZ 2009, 314. Siehe auch die Einschränkungen gemäß BVerfG FamRZ 2007, 273, BVerfG FamRZ 2008, 1145, BVerfG FamRZ 2010, 793 (nur nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv erzielbares Einkommen) sowie BVerfG FamRZ 2010, 183 und BVerfG FamRZ 2010, 626, BVerfG FamRZ 2011, 1851 (kein Pauschalansatz von Einkommen, sondern nur subjektiv und objektiv konkret mögliches Einkommen). BGH NJW 2014, 932: Strenge Maßstäbe sind anzulegen.

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