Rz. 294
Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten 12 Monate mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[484]
Die Auskunft wird gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur alle zwei Jahre geschuldet, es sei denn, die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich in der Zeit seit der letzten Auskunft wesentlich verändert; bei einem Unterhaltsvergleich beginnt die Frist mit dem Vergleichsabschluss.[485]
Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht selbst gemäß § 235 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten Auskunft und Belege verlangen; auf Antrag eines Beteiligten muss es dies gemäß § 235 Abs. 2 FamFG, wenn der andere Beteiligte vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens seine Auskunftspflicht nach Aufforderung nicht in angemessener Frist erfüllt hatte. Wenn ein Beteiligter dem nicht nachkommt, kann das Gericht ferner gemäß § 236 Abs. 1 FamFG nach vorheriger Ankündigung und muss auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG Auskünfte unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungen gewährenden Behörden, Versicherungsunternehmen und bei Finanzämtern anfordern.
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