Rz. 294

Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten 12 Monate mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[484]

Die Auskunft wird gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur alle zwei Jahre geschuldet, es sei denn, die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich in der Zeit seit der letzten Auskunft wesentlich verändert; bei einem Unterhaltsvergleich beginnt die Frist mit dem Vergleichsabschluss.[485]

Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht selbst gemäß § 235 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten Auskunft und Belege verlangen; auf Antrag eines Beteiligten muss es dies gemäß § 235 Abs. 2 FamFG, wenn der andere Beteiligte vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens seine Auskunftspflicht nach Aufforderung nicht in angemessener Frist erfüllt hatte. Wenn ein Beteiligter dem nicht nachkommt, kann das Gericht ferner gemäß § 236 Abs. 1 FamFG nach vorheriger Ankündigung und muss auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG Auskünfte unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungen gewährenden Behörden, Versicherungsunternehmen und bei Finanzämtern anfordern.

[483] OLG Hamm FamRZ 2006, 865 m.w.N. Die Auskunft muss nicht vom Schuldner unterschrieben sein; sie kann auch durch einen Dritten – z.B. einen Anwalt – übermittelt werden. BGH FamRZ 2008, 600 zur gleichen Situation beim Zugewinnausgleich.
[484] Zu den erforderlichen Angaben in einer Auskunft OLG Köln FamRZ 2003, 235.
[485] OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591.

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