Rz. 634

Wo nach der früheren Rechtslage an unterschiedlichsten Stellen Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz zu finden waren (vgl. § 127a ZPO, § 644 ZPO, §§ 620 Nr. 4 und 6 sowie 10 ZPO), sind nunmehr sämtliche Vorschriften zum Unterhalt einschließlich des einstweiligen Rechtschutzes im FamFG (§§ 246–248 FamFG) zusammengefasst.

 

Rz. 635

Für die weiteren Unterhaltssachen, wie die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB finden sich in den §§ 246 bis 248 FamFG gesonderte Vorschriften.

 

Rz. 636

Eine gesonderte Vorschrift zur einstweiligen Anordnung findet sich in § 246 Abs. 1 S. 1 FamFG auch für den Bereich der Kostenvorschüsse, schließlich zur Zahlungspflicht für ein Kind schon vor der Geburt für die ersten drei Monate sowie Unterhalt für die Mutter (§ 247 FamFG) und schließlich hinsichtlich der Festlegung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 BGB nicht besteht, aber ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB anhängig ist.

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