Rz. 408

Zum Antrag:

Nr. 1: Im Regelfall wird Auskunft für ein Jahr geschuldet, bei Selbstständigen für die letzten drei vollen Kalenderjahre (BGH FamRZ 1982, 680, 681), ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum (BGH FamRZ 1985, 357).
Nr. 2: Hier muss genau bezeichnet werden, welche Urkunden der Schuldner vorlegen soll. Sämtliche Einkommensarten sind zu belegen; bezüglich jeder einzelnen Einkommensart muss also der Beleg angegeben werden, der vorgelegt werden soll. Bei einem abhängig Tätigen ist zumindest eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers geschuldet, die das in den letzten 12 Monaten erzielte Bruttoeinkommen sowie sämtliche Abzüge aufgeschlüsselt ausweist. Der Selbstständige muss mindestens die Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen mit allen Anlagen, die Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen für die drei letzten Kalenderjahre und ferner die in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide vorlegen. Sofern nicht einmal die Einkommensarten des Schuldners bekannt sind, sollte formuliert werden: "… und zwar durch Vorlage von Urkunden, die wir nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1 näher bezeichnen werden, …". Zum Antrag und zur Vollstreckung vgl. Büttner, FamRZ 1992, 629.
Zum Gerichtskostenvorschuss: Wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 119, 46 ff., 246 Abs. 1 FamFG beantragt wird, empfiehlt sich folgender Zusatz: "Wir beantragen, den Antrag bereits vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG zuzustellen. Die Antragstellerin hat nicht die erforderlichen Mittel, um einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen."
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Auskunft, kann keine Nachbesserung der Auskunft verlangt, sondern nur der Antrag zu 3 gestellt werden.

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