Rz. 408
▪ | Zum Antrag:
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▪ | Zum Gerichtskostenvorschuss: Wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 119, 46 ff., 246 Abs. 1 FamFG beantragt wird, empfiehlt sich folgender Zusatz: "Wir beantragen, den Antrag bereits vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG zuzustellen. Die Antragstellerin hat nicht die erforderlichen Mittel, um einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen." | ||||
▪ | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Auskunft, kann keine Nachbesserung der Auskunft verlangt, sondern nur der Antrag zu 3 gestellt werden. |
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