§ 14 gilt nicht,

 

1.

soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,

 

2.

wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

 

3.

wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig [1] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig ] erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

 

a)

dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

 

b)

eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge