Rz. 574

Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbarung schließen wollen, wie dies im Fall des § 1585 Abs. 2 BGB geschieht.

Ehegatten können natürlich den nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1585c BGB auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB ausgestalten und modifizieren.

Unterhaltsverstärkende Vereinbarungen wären z.B.:

Vereinbarung eines Altersphasenmodells, z.B. 0–8–15-Modell,
Ansteigender Unterhaltsbetrag bei längerer Ehedauer,
lebenslängliche Unterhaltsvereinbarung,
der unbefristete Festbetrag.

Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines (teilweisen) Unterhaltsverzichts:

vollständiger Unterhaltsverzicht,
Verzicht und Abfindung,
Begrenzung auf einen Höchstbetrag,
zeitliche Befristung.

Dabei behält der nacheheliche Unterhaltsanspruch seinen gesetzlichen Charakter bei. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarungen einen Abänderungsausschluss oder Einschränkungen der Abänderungsmöglichkeit nach § 239 FamFG enthalten. Die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs wird dadurch nicht geändert.[941]

 

Rz. 575

Bei einer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass die Eheleute eine modifizierende Vereinbarung treffen wollen.[942] Dies sollte zu Beginn der Vereinbarung klargestellt werden wie folgt:[943]

 

Formulierung modifizierende Vereinbarung

"In Ausgestaltung und Modifizierung des gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsrechts treffen wir folgende Unterhaltsvereinbarung:"

[941] BGH FamRZ 1988, 933, 935; BGH FamRZ 1991, 673, 674.
[942] Göppinger/Rakete-Dombek/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 157; Johannsen/Henrich/Büttner, § 1585c Rn 11.
[943] Göppinger/Rakete-Dombek/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 157.

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