Rz. 517

Stehen die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse fest, kann der Unterhalt nicht völlig neu ermittelt werden, es ist nur eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse möglich. Lässt sich nicht mehr feststellen, welche tatsächlichen Verhältnisse und welcher Rechenweg zu dem abzuändernden Titel geführt haben, ist der Unterhalt ohne Bindung an den alten Titel neu festzusetzen.[873]

Ist ein für die Abänderung maßgeblicher gegenwärtiger Umstand – insbesondere das Einkommen der anderen Partei – nicht bekannt, kann ein Abänderungs-Stufenantrag gestellt werden.[874] Mit Zustellung dieses Antrags wird auch der zunächst unbezifferte Abänderungsantrag rechtshängig, so dass rückwirkend ab diesem Zeitpunkt Abänderung verlangt werden kann.[875]

[873] BGH FF 2010, 119 m. zust. Anm. Bosch.
[874] BGH FamRZ 1986, 560.
[875] Würde ein isolierter Auskunftsantrag und sodann nach Auskunfterteilung ein Abänderungsantrag gestellt, könnte zwar auch ab Rechtshängigkeit des isolierten Auskunftsantrags gemäß § 238 Abs. 3 FamFG abgeändert werden; es wäre aber ein zweites Verfahren erforderlich.

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