Rz. 195
Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts nicht überflüssig ist;[320] dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[321] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers für ein Jahr mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[322]
Die Auskunft wird gemäß § 1605 Abs. 2 BGB grds. nur alle zwei Jahre geschuldet.[323] Vor Ablauf dieser zwei Jahre kann erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners in der Zeit seit der letzten Auskunft wesentlich verändert haben.
Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht selbst gemäß § 235 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten Auskunft und Belege verlangen; es muss dies gemäß § 235 Abs. 2 FamFG, wenn ein Beteiligter das beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens seine Auskunftspflicht nach Aufforderung nicht in angemessener Frist erfüllt hatte. Wenn ein Beteiligter dem nicht nachkommt, kann das Gericht ferner gemäß § 236 Abs. 1 FamFG nach vorheriger Ankündigung Auskünfte unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungen gewährenden Behörden, Versicherungsunternehmen sowie bei Finanzämtern anfordern; auf Antrag muss das Gericht dies gemäß § 236 Abs. 2 FamFG tun.
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