Rz. 265

Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und kann bis zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden. Er erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung oder alternativ bei Beendigung der Trennung durch Versöhnung.[429] Unter "Versöhnung" ist ein neuerliches Zusammenleben mindestens in eingeschränkter häuslicher Gemeinschaft zu verstehen. Auch wenn der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte seine neue Wohnung behält, sich aber mit dem Willen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft überwiegend in der Ehewohnung aufhält, liegt ein Versöhnungsversuch vor. Die Beendigung der Trennung kann in diesen Fällen aber erst nach längerer Zeit des Zusammenlebens festgestellt werden.

Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich.[430] Man wird aber nach dreimonatigem Zusammenleben von einer Aufhebung der Trennung ausgehen müssen. Wer allerdings mit seiner gesamten Habe in die Ehewohnung zurückkehrt, sich wieder ummeldet, das Telefon wieder anmeldet, den Scheidungsantrag und weitere Anträge zum Unterhalt zurücknimmt, unterbricht die Trennung durch Versöhnung.[431] Auf einen weiteren Zeitablauf kommt es dann nicht mehr an.[432]

[430] OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 96: 3 Monate reichen nicht; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1986, 554; ebenso OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 469; OLG Köln FamRZ 1982, 1015: 4 Monate; OLG München FamRZ 1990, 885: 14 Tage reichen für eine Unterbrechung durch Versöhnung.
[431] So in dem vom OLG München entschiedenen Fall FamRZ 1990, 885.
[432] A.A. Scholz/Kleffmann/Erdrich, Teil E – 11.

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