Rz. 238

§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes) gilt nicht für den Unterhalt eines volljährigen Kindes; zuständig ist deshalb das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners oder der Schuldner. Eltern eines volljährigen Kindes haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig. Müsste gegen jeden Elternteil bei dem für ihn zuständigen Familiengericht geklagt werden, so könnten die beiden Gerichte die Haftungsverteilung gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB unterschiedlich vornehmen. Dieses Risiko sollte man unbedingt vermeiden und deshalb gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG vorgehen: Hiernach kann gegen beide Elternteile ein einheitlicher Antrag bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter oder des Vaters zuständigen Gericht gestellt werden.

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