Rz. 530

 

Beachten!

Obwohl die einstweilige Anordnung keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB darstellt, ist dringend zu empfehlen, mit dem negativen Feststellungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen sind gemäß § 31 FamFG glaubhaft zu machen!) zu verbinden; so kann es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart werden, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe zahlen zu müssen.

Das Risiko, dass der Schuldner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens den titulierten Unterhalt zahlen muss und sich der Gläubiger später gegenüber dem Rückzahlungsverlangen auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, besteht aber nicht mehr. Denn auch der Unterhaltsschuldner kann jetzt die rückwirkende Abänderung einer gerichtlichen Unterhalts-Endentscheidung erreichen; da gemäß § 241 FamFG Rechtshängigkeit i.S.d. § 818 Abs. 4 BGB schon mit Zustellung jedes Änderungsantrags eintritt, mit dem eine Herabsetzung begehrt wird, kann sich der Gläubiger nicht mehr auf Entreicherung berufen. Das wird man, falls hier Bereicherungsrecht überhaupt anwendbar ist, bei einem gegen eine einstweilige Anordnung gerichteten negativen Feststellungsantrag entsprechend anwenden müssen.[895]

[895] Siehe Schlünder, FamRZ 2010, 2038, auch zum sichersten Vorgehen mit Hilfe eines gleichzeitig eingeleiteten gesonderten Rückforderungsverfahrens.

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