Rz. 570

Man kann Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe treffen.[939]

Die Unterhaltshöhe kann gemäß § 1578b Abs. 1 BGB begrenzt werden. Besonders bei relativ kurzen, insbesondere kinderlosen Ehen lässt sich gemäß § 1578b Abs. 3 BGB auch eine kombinierte Vereinbarung über Unterhaltshöhe und -dauer treffen, etwa mit dem Inhalt, dass der Unterhalt zeitlich befristet wird und in festzulegenden Zeitabständen sinkt ("Unterhaltsentwöhnung").
Bestimmte Einkommensbestandteile eines Beteiligten oder beider Beteiligter können für die Unterhaltsberechnung ausgeschlossen werden, etwa bei Einkommen aus ganz oder teilweise unzumutbarer Erwerbstätigkeit, ferner bei deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen (Ausschluss eines Vermögensbildungsbetrags bei der Unterhaltsberechnung).
Die Berechnungsmethode kann vertraglich festgelegt werden.
Genauso können Vereinbarungen für den Fall getroffen werden, dass sich zukünftig Veränderungen ergeben. So lässt sich regeln, was geschehen soll, wenn sich das Einkommen der Beteiligten oder eines Beteiligten verändert, wenn Kindesunterhalt wegfällt, wenn der Gläubiger eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet, wenn der Schuldner erneut heiratet. Es kann im Interesse beider Beteiligten liegen, für eine gewisse Zeit Einkommenserhöhungen des Gläubigers nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen; dadurch wird der Anreiz für den Gläubiger erhöht, sein Einkommen zu steigern, was auch dem Schuldner nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums zugutekommt.
[939] Aber auch eine Vereinbarung über (Teil-)Leistungen des Unterhalts in Natur (z.B. mietfreies Wohnen) ist möglich, OLG Koblenz v. 16.5.2018 – 13 UF 99/18, FamRZ 2018, 1751; OLG Frankfurt v. 21.6.2018 – 2 UF 362/15, FamRB 2019, 11.

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