Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des für den Aussetzungsbetrag nach § 33 VersAusglG maßgeblichen Unterhaltsbetrag bei Überlassung von Wohnraum und Geldrente

 

Normenkette

VersAusglG § 33

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Entscheidung vom 17.11.2015; Aktenzeichen 72 F 1042/15 VA)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 17.11.2015 wird wie folgt geändert:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSRN: ...) wird monatlich wie folgt ausgesetzt:

Für den Zeitraum 01.12.2015 bis einschließlich 30.06.2016 in Höhe von 555,52 Euro,

für den Zeitraum 01.07.2016 bis einschließlich 30.06.2017 in Höhe von 579,10 Euro,

für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 30.06.2018 in Höhe von 590,13 Euro,

für den Zeitraum ab 01.07.2018 in Höhe von 609,15 Euro.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 17.11.2015.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Hinblick auf Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Rente.

Die am XX.07.1979 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom XX.08.2006 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit (01.07.1979 bis 30.04.2005) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften des Ehemannes belief sich auf 1.190,31 Euro, derjenige der Ehefrau auf 168,86 Euro. Zusätzlich hatte der Ehemann Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Stadt1 und Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht hat 510,73 Euro ((1.190,31 Euro - 168,86 Euro): 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Daneben hat es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse im Wege des analogen Quasisplittings Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und bezüglich der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung 19,78 Euro im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Seit dem 01.12.2015 bezieht der am XX.XX.195X geborene Antragsteller Altersrente. Er ist aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die noch keine laufende Altersversorgung beziehen kann, Unterhalt in Höhe von 1.000 Euro als Barunterhalt zu zahlen, zudem überlässt er ihr die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie zu Wohnzwecken mietfrei.

Mit am 14.10.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf die genannte Unterhaltspflicht eine Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner laufenden Rente in Höhe von 510,73 Euro begehrt.

Mit Beschluss vom 17.11.2015 hat das Amtsgericht für den Zeitraum ab 01.12.2015 die Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe von 559,20 Euro ausgesetzt. Dabei hat es den aufgrund Splitting übertragenen monatlichen Wert in Höhe von 510,73 Euro unter Zugrundelegung eines Rentenwertes zum Zeitpunkt der Ehescheidung in Höhe von 26,13 Euro in Entgeltpunkte von 19,5457 umgewandelt und diese dann mit dem Rentenwert von 28,61 Euro multipliziert, so dass sich ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 559,20 Euro ergab. Das Amtsgericht hat dabei den Aussetzungsantrag des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass die Aussetzung der Kürzung für das gesamte übertragene Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung angestrebt wird und dieser sich nicht auf den in seinem Antrag genannten Betrag von 510,73 Euro beschränken wollte.

Gegen diesen am 20.11.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.12.2015 beim Amtsgericht eingegangene und sogleich begründete Beschwerde des Antragstellers. Er wendet ein, dass der zum 01.12.2012 (richtig: 01.12.2015) maßgebende aktuelle Rentenwert entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht 28,61 Euro, sondern 29,21 Euro betragen habe, so dass sich der Aussetzungsbetrag auf monatlich 570,93 Euro belaufe.

Der Senat hat mit Schreiben vom 04.12.2015 darauf hingewiesen, dass eine dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrages in Betracht kommt. Der Antragsteller hat dem ausdrücklich zugestimmt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer darauf folgenden Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass, da für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente nicht nur der Rentenwert, sondern auch die persönlichen...

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