Rz. 240

Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[393] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen für ein Jahr mit ausgewiesenen Bruttobeträgen sowie den aufgeschlüsselten Abzügen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[394]

Die Auskunft wird gemäß § 1605 Abs. 2 BGB grds. nur alle zwei Jahre geschuldet.[395] Vor Ablauf dieser zwei Jahre kann erneut Auskunft verlangt werden, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners in der Zeit seit der letzten Auskunft deutlich verändert haben.

Die Auskunftsverpflichtung besteht grds. auch zwischen den Elternteilen, da der eigene Unterhaltsanteil nur berechnet werden kann, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das gilt nicht, wenn ein Elternteil freiwillig den vollen Kindesunterhalt trägt und keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend macht.[396]

Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht selbst gemäß § 235 Abs. 1 FamFG von den Beteiligten Auskunft und Belege verlangen; es muss dies gemäß § 235 Abs. 2 FamFG, wenn ein Beteiligter das beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens seine Auskunftspflicht nach Aufforderung nicht in angemessener Frist erfüllt hatte. Wenn ein Beteiligter dem nicht nachkommt, kann das Gericht ferner gemäß § 236 Abs. 1 FamFG nach vorheriger Ankündigung Auskünfte unmittelbar beim Arbeitgeber, allen Sozialleistungen gewährenden Behörden, Versicherungsunternehmen sowie bei Finanzämtern anfordern und muss auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG so vorgehen.

[393] OLG Hamm FamRZ 2006, 865 m.w.N. Die Auskunft muss nicht vom Schuldner unterschrieben sein; sie kann auch durch einen Dritten – z.B. einen Anwalt – übermittelt werden, BGH FamRZ 2008, 600 (zur gleichen Situation beim Zugewinnausgleich).
[394] Zu den erforderlichen Angaben in einer Auskunft OLG Köln FamRZ 2003, 235.
[395] Bei einem Unterhaltsvergleich beginnt die Frist mit dem Vergleichsabschluss, OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591.
[396] BGH FamRZ 2013, 1027.

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