Rz. 312
Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, kann einen Unterhaltsanspruch (Aufstockungsunterhalt) begründen. Das gilt jedenfalls, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumutbar kein höheres Einkommen erzielen kann.
Im Regelfall ist beim Trennungsunterhalt unzumutbar
▪ | die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der Trennung;[496] |
▪ | die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringerem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit höherem Einkommen; |
▪ | ein Berufswechsel und/oder ein Wechsel des Wohnorts. |
Je enger die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, etwa wegen hoher unterhaltsrelevanter Kreditbelastungen, umso eher ist es dem Gläubiger allerdings zuzumuten, auch schon nach kurzer Trennungszeit, ggf. unmittelbar nach der Trennung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auch den Beruf oder den Wohnort zu wechseln; die gleichen Forderungen werden in einer solchen Situation schließlich auch an den Schuldner gestellt.
Rz. 313
Hat der Gläubiger kein oder nur geringes Einkommen, weil er keine qualifizierte Ausbildung hat, so kann von ihm erwartet werden, dass er eine Ausbildung aufnimmt oder sich zumindest fortbildet.[497] Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen; sie werden bei der Unterhaltsberechnung vorweg von seinem Einkommen – in der Regel über einen der Ausbildungszeit entsprechenden Zeitraum – abgezogen.
Hat der Gläubiger kein oder nur geringes Einkommen, obwohl er in zumutbarer Weise Einkommen haben oder mehr verdienen könnte, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen in Höhe desjenigen Betrages entgegenhalten lassen, den er verdienen könnte. Ein fiktives Einkommen kann jedoch nur angesetzt werden, wenn für den Gläubiger auch eine reale Beschäftigungschance besteht.[498]
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