Rz. 379

Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Scheidungsverbund gemäß § 137 FamFG (spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[653] geltend gemacht werden.

[653] Weil unklar ist, ob die Frist analog § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu berechnen ist, sollte vorsorglich das Fristende mit 15 Tagen vor dem Termin angenommen werden. Anders OLG Braunschweig FamRB 2012, 83: Frist macht entsprechend §§ 187 Abs. 1 BGB, 113 FamFG, 222 ZPO 14 Tage aus. Wenn zwischen Zustellung der Ladung und dem Temin nicht mindestens eine weitere Woche liegt, besteht Anspruch auf Terminverlegung, BGH FamRZ 2013, 1300.

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