Rz. 379
Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Scheidungsverbund gemäß § 137 FamFG (spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[653] geltend gemacht werden.
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