Rz. 495

Ein Mangelfall[851] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt von 960 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.160 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können.

Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wesentlichen nur noch für Berechtigte mit schlechtem Rang, also gemäß § 1609 Nr. 2 BGB zuerst für Ehegatten (geschieden oder nicht), die wegen Kinderbetreuung oder wegen langer Ehedauer unterhaltsberechtigt sind. Denn wenn das Einkommen des Schuldners nicht dazu ausreicht, Kindes- und Ehegattenunterhalt zu leisten, so ist in erster Linie Kindesunterhalt geschuldet. Der Ehegattenunterhalt und der Unterhalt aus § 1615l BGB sind nachrangig; auf den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten und auf den "nichtehelichen Elternteil" kann nur noch ein nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts etwa verbleibender Einkommensrest entfallen.

 

Rz. 496

Die gesetzliche Rangregelung ist nicht zwingend. Sie kann durch Vereinbarung aller Unterhaltsberechtigten abgeändert werden. Typischer Fall: Abweichend von § 1609 Nr. 5 BGB kann auch der an ein volljähriges Kind zu zahlende Unterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt haben, nämlich wenn die Ausbildungsfinanzierung dem Willen beider Eltern entsprach.[852]

[851] Nr. 23 Leitlinien.
[852] BGH FamRZ 1990, 979. Gemäß §§ 1609 Nr. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ohnehin für ein bei einem Elternteil lebendes, zwischen 18 und 20 Jahre altes Kind, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

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