Rz. 417

Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegenzuhalten, wie er es tatsächlich – "reale Beschäftigungschance" – zumutbar verdienen könnte; nur in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und dem vollen Bedarf gemäß § 1578 BGB kann Aufstockungsunterhalt verlangt werden.[721]

[721] BGH FamRZ 1988, 927; BGH FamRZ 1990, 979. Siehe auch BVerfG FamRZ 2007, 273, BVerfG FamRZ 2010, 793 (nur nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv erzielbares Einkommen) sowie BVerfG FamRZ 2010, 183 und BVerfG FamRZ 2010, 626 (kein Pauschalansatz von Einkommen, sondern nur subjektiv und objektiv konkret mögliches Einkommen). BGH NJW 2014, 932: Strenge Maßstäbe sind anzulegen. Umfassender Überblick bei Wönne, FF 2013, 476.

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