Rz. 417
Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegenzuhalten, wie er es tatsächlich – "reale Beschäftigungschance" – zumutbar verdienen könnte; nur in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und dem vollen Bedarf gemäß § 1578 BGB kann Aufstockungsunterhalt verlangt werden.[721]
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