Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt, Altersunterhalt, Aufstockungsunterhalt, besonders gute Einkommensverhältnisse, Begrenzung, Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Deshalb ist auch von einer nahezu 60-jährigen Unterhaltsgläubigerin zu verlangen, dass sie darlegt und nachweist, trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr finden zu können.

2. Bei besonders guten Einkünften trägt der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach den ehelichen Lebensverhältnisssen ein über den vom Unterhaltsschuldner eingeräumten Betrag (hier: 6.500 EUR netto) hinausgehender Einkommensteil zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung stand.

3. Zur Frage der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 2, § 1571 Nr. 1, §§ 1578, 1578b Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 06.05.2011; Aktenzeichen 5e F 124/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 6.5.2011 in seinen Ziff. 3 (nachehelicher Unterhalt) und 4 (Kostenentscheidung) geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als nachehelichen Unterhalt

  • für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2013 monatlich 2.205 EUR (davon 1.955 EUR Elementarunterhalt und 250 EUR Altersvorsorgeunterhalt)

und

  • ab Oktober 2013 monatlich 920 EUR (davon 700 EUR Elementarunterhalt und 220 EUR Altersvorsorgeunterhalt)

zu zahlen.

Im Übrigen wird das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurück gewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.898 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.

Sie haben am ... geheiratet und leben seit April 2008 endgültig getrennt.

Das Familiengericht hat die Ehe auf den dem Antragsgegner am 6.3.2009 zugestellten Antrag mit der insoweit nicht angefochtenen Verbundentscheidung geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 23.9.2011 rechtskräftig.

Die Beteiligten haben mit notariellem Ehevertrag vom 10.2.1987 Gütertrennung vereinbart.

Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei Kinder hervorgegangen. Diese sind volljährig und befinden sich in Ausbildung. Sie wohnen im Haushalt des Antragsgegners und werden von diesem unterhalten.

Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig.

Vor der Ehe war sie nach Besuch der höheren Handelsschule und Weiterbildung zur Bürokauffrau als Exportsachbearbeiterin in verschiedenen Firmen, zuletzt in der des Antragsgegners tätig. Mit Geburt des Sohnes (am:::) gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich in der Folgezeit der Erziehung und Betreuung der Kinder sowie der Haushaltsführung und Unterstützung des selbständig tätigen Antragsgegners.

Mit ihr aus der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten zugeflossenen Mitteln hat sie eine Eigentumswohnung erworben, die sie bewohnt.

Der Antragsgegner ist - gemeinsam mit seiner Schwester - Mitgesellschafter und Geschäftsführer zweier Firmen.

Er bewohnt mit den gemeinsamen Kindern die frühere Ehewohnung, ein Einfamilienhaus. Das Anwesen ist lastenfrei. Er hat es im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zum Alleineigentum übernommen.

Die Antragstellerin hat ihren Unterhaltsbedarf konkret mit insgesamt 3.557,50 EUR beziffert (2.950 EUR Elementarunterhalt, 250 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 357,50 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).

Der Antragsgegner ist dem Unterhaltsbegehren entgegen getreten.

Sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei nie in vollem Umfang zur Lebensführung der Familie verwendet worden. Er habe es teilweise zur Sicherstellung der Liqudität in den Firmen belassen. Zur Deckung des Familienbedarfs hätten stets lediglich 6.500 EUR zur Verfügung gestanden.

Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur nähreren Darstelllung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat den Antragsgegner für die Zeit ab dem ersten des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats zur Zahlung von 2.991,50 EUR nachehelichen Unterhalts (2.384 EUR Elementarunterhalt, 250 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 357,50 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) verpflichtet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung des Unterhaltsantrags weiter.

Das Familiengericht habe der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zugesprochen, der weder nach den ehelichen Lebensverhältnissen noch nach seinen derz...

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