Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Anteilige Übertragung des Wohnförderkontos bei einer Scheidung (§ 92a Abs 2a S 1 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Wird iRd Vermögensausgleichs entschieden, dass eine geförderte Wohnung ganz oder teilweise auf den Ehegatten übergeht, entsteht dem Grunde nach eine schädliche Verwendung iSd § 92 Abs 3 EStG. Dann muss nach § 92a Abs 3 S 5 EStG eine Versteuerung des Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgen. Rn. 91 Stand: EL 179 – ET: 02/2... mehr

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AGS 02/2025, Kostenfestsetz... / II. Voraussetzungen der Kostenfestsetzung

1. Gesetzliche Grundlagen Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher Titel muss gem. § 704 ZPO eine zumindest vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung enthalten. Der BGH hat ausgeführt, dass das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urt. des OL... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anteilige Übertragung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase (§ 92a Abs 2a S 2 und 3 EStG)

Rn. 93 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 In diesem Lebenssachverhalt hat der StPfl bereits die Entscheidung getroffen, ob er die Zahlung des Auflösungsbetrages oder die Zurückführung des Wohnförderkontos durch die Verminderungsbeträge wünscht. Diese Entscheidung greift zunächst auch für den übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner. Bis zum VZ 2013 einschließlich konnte die Entscheidung... mehr

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ZErb 02/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Erbin) im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch. Die Erbin ist durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil des LG Memmingen vom xx.07.2023 zur Auskunftserteilung über den Nachlass des am xx.xx.2019 verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines notariellen N... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Abfindung einer Kleinbetragsrente, weitere Ausnahme von der schädlichen Verwendung nach § 93 Abs 3 EStG

Rn. 90 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Diese Regelung dient der Verfahrensökonomie. Der Anbieter des Altersvorsorgeprodukts soll nicht gezwungen sein, dauerhaft eine Minirente auszuzahlen. Daher ist es eine unschädliche Verwendung, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalabfindung erfolgt, um den Kleinbetragsrentenanspruch abzufinden. Diese Hinweise werden oben (s Rn 74ff... mehr

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AGS 02/2025, Ermittlung des... / II. Einzusetzendes Vermögen

1. Allgemeines Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von PKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO – PKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nu... mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / 2. Restriktive Interpretation der Unerträglichkeits-Formel

Bei der Unerträglichkeits-Prüfung gehen Rechtsprechung und überwiegendes Schrifttum nun davon aus, dass ein Ergebnis, das nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet worden ist, als solches dem Gerechtigkeitsgefühl niemals unerträglich widersprechen kann – denn: Dieses Ergebnis ist ja vom Gesetz gewollt. Der Gesetzgeber hat – so die dieser These zugrundeliegende Überlegung – im ... mehr

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AGS 02/2025, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV aus dem Jahr 2024 - Teil 2: Teile 4 bis 7 VV

Über die Entwicklung der Rspr. im Jahre 2024 zum §§-Teil des RVG wurde in AGS 2025, 4 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der zu den Teilen 4–7 VV in 2024 ergangenen Rspr. Der Stand des Beitrags ist Anfang/Mitte Februar 2025. Hinweis mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2 Ermittlung des Vervielfältigers

Die Höhe des Vervielfältigers hängt von der Dauer des Nießbrauchsrechts ab. Bei einem Nießbrauchsrecht, welches auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ermittelt sich der Vervielfältiger nach § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 9a (zu § 13 BewG) zu entnehmen. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Vater V wendet seiner Tochter T den Nießbrauch an einem vermie... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Nießbrauchsverpflichteten

Die nießbrauchsverpflichtete Person, welche den belasteten Vermögensgegenstand erworben hat, muss diesen grundsätzlich entweder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterwerfen oder als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gleichzeitig kann die belastete Person die Belastung mit dem Kapitalwert bei der Ermittlung ihrer... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem ... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1.1 Allgemeines

Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. Bei einem Nießbrauch erfolgt eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Großmutter GM wendet ihrem Enk... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.1 Steuerrechtliche Beurteilung beim Nießbrauchsberechtigten

Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt (sog. Zuwendungsnießbrauch), dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu einer Besteuerung kommt es dabei nur, wenn eine Bereicherung des Bedachten gegeben ist. Ein unentgeltlicher Erwerb ist gegeben, soweit er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Er... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.3 Jahresversteuerung und Freibeträge

Allgemeines Entscheidet sich der Nießbrauchsberechtigte für eine jährliche Versteuerung nach dem Jahreswert, so ist fraglich, wie die ihm zustehenden Freibeträge (persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) zu berücksichtigen sind. Ist die nießbrauchsberechtigte Person der Ehegatte, so rechnet auch die steuerfreie Zugewinnau... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.5 Vor- und Nachteile der jährlichen Besteuerung

Stellt der Nießbrauchsberechtigte den Antrag auf die jährliche Versteuerung, so kann sich dies für ihn als nachteilig erweisen, aber ggf. auch Vorteile bringen. Vorteile Die berechtigte Person kann die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus den Erträgen des Nießbrauchsrechts entrichten. Erhöhen sich die Erträge, so hat dies keinen Einfluss auf die einmal festgesetzte Steuer. Von d... mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.6 Besonderheiten

a) Ausfall von Rentenzahlungen Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.3 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Kindern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 –... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 13 Vermögensrückfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

Fallen Vermögensgegenstände, welche die Eltern den Abkömmlingen ehemals geschenkt haben, von Todes wegen zurück, so sieht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG dafür die Steuerfreiheit des Rückfalls vor. Neben den Eltern – hierunter fallen auch Adoptiv- und Stiefeltern[1]- gilt die Vorschrift auch für die Voreltern, d. h. den Großvater bzw. die Großmutter. Die Steuerb... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 16 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Erfüllen Pensions- und Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen, so bleiben Zuwendungen an diese gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ebenfalls erbschaftsteuerbefreit. Wichtig Anwendungsfälle für die Befreiungsvorschrift Die Steuerbefreiung hat nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions-... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 7 Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist: Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksich... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 8 Erwerbe von erwerbsunfähigen Eltern oder Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksicht... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 21 Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Werden Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz vorgenommen, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt nun auch für Vereine ohne Parteiencharakter (kommunale Wählervereinigungen). Voraussetzung ist, dass der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen ... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 18 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle an den Bund, den Ländern oder an inländische Gemeinden steuerfrei. Der Anfall kann durch Zuwendung unter Lebenden sein, aber auch von Todes wegen erfolgen. Bei dieser Befreiungsvorschrift gibt es keine Wertbegrenzung. Unter diese Befreiung fällt auch der Erwerb, den der Fiskus aufgrund des § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe erhält.[1... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 5 Das Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nach der Vorschrift des § 1969 BGB ist ein Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen des Erblassers, welche zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und die von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und d... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2] mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 9 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach ähnlichen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG); Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG); Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG); Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten ... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 17 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Be... mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.5 Besonderheiten

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt. Praxis-Beispiel Beispiel 1: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu. mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.5 Erträge aus Versicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Rz. 307 Der beschr. Steuerpflicht unterliegen bestimmte Erträge aus Versicherungen. Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht ist auch hier, dass der Leistende der Erträge (Versicherungsunternehmen) im Inland ansässig ist (Rz. 290). Der Umfang der erfassten Einkünfte und damit der beschr. Steuerpflicht wird durch Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt. Rz. 308... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 7.1 Einzelheiten zu den die Nachversteuerung auslösenden Umständen des § 19a Abs. 4 EStG

Rz. 51 Nr. 1 des § 19a Abs. 4 EStG: Die in dieser Nr. genannten Vorgänge, insbesondere Weiterübertragungen der Vermögensbeteiligungen, setzen jeweils einen Rechtsträgerwechsel bezüglich des Vermögensgegenstands voraus. D. h. im Umkehrschluss sollten Nießbrauchsbestellungen, bei denen es zivil-, aber auch steuerrechtlich nicht zu einem Wechsel der Inhaberschaft an den Vermöge... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 8 Arbeitgeberhaftung (§ 19a Abs. 4a EStG)

Rz. 55a Die Nachversteuerungstatbestände des § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG, die grundsätzlich den Arbeitnehmer belasten würden, kann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er spätestens mit der, dem betreffenden Ereignis folgenden LSt-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Ereignisses für die betreffende LSt zu haften. ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2 Arbeitnehmer

Rz. 10 Der in § 19a EStG angesprochene Arbeitnehmer wird in dieser Norm nicht definiert. Aufgrund des zum 1.4.2017 eingeführten § 611a BGB und des Umstands, dass diese Norm ein Gesetz im formellen Sinn ist, ist dessen Auslegung vorrangig. Ergänzend hierzu sind die nachrangigen materiellen Normen der § 1 LStDV sowie R 19.1 LStR 2023 und H 19.0 LStH 2024 zur Auslegung heranzuz... mehr

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Krypto 2 Go (Teil 6): Krypt... / I. Schenkungsgegenstand

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft an den bürgerlich-rechtlichen Akt des Schenkens oder Vererbens an und übernimmt daher im Vergleich zu anderen Steuerrechtsgebieten verstärkt zivilrechtliche Wertungen.[1] Nach welchen zivilrechtlichen Regeln werden Kryptowerte behandelt? Ausgangsfrage der steuerlichen Bewertung in diesem Zusammenhang ist demnach, was überhaupt Ge... mehr

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Krypto 2 Go (Teil 6): Krypt... / III. Bewertung

Stichtagsprinzip: Für die Bewertung der im Rahmen einer Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen übergehenden Kryptowerte gilt – wie universell – das Stichtagsprinzip nach § 11 ErbStG. Aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowerten kann dies insbesondere bei Erbschaften aufgrund der Unplanbarkeit zu erheblichen Risiken führen. Starker Wertverfall nach Erbfall: Sinkt der r... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Steuerfestsetzung

Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als Adressaten in dem Be... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.2 Ehegatten

Rz. 31 Ob Stpfl. "Ehegatten" sind, richtet sich nach dem deutschen Zivilrecht einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.[1] Entscheidend ist daher, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam ist.[2] In seinem Beschluss zum Splittingverfahren[3] hat sich das BVerfG auf die gesetzlich geregelte bürgerliche Ehe bezogen. § 26 EStG kann daher nicht abweich... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Zusammenveranlagung (Abs. 3)

Rz. 92 Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie die nach § 26 Abs. 2 EStG erforderlichen Erklärungen nicht abgeben, da es sich im Regelfall um die günstigste Veranlagungsart handelt. Dies ist eine zwingende Rechtsfolge; die gesetzliche Vermutung ist unwiderleglich.[1] Für einen entgegenstehenden Antrag auf getren... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.5 Übergang des Wahlrechts auf Dritte

Rz. 86 Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich. Es geht daher beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) über.[1] Der Überlebende kann daher ab Vz 2013 nur dann die Zusammenveranlagung wählen, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist, die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen und der Erbe des Ve... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 2.1 Natürliche Personen

Rz. 6 Steuersubjekt bei der ESt sind nur natürliche Personen. Dies sind alle Menschen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Rasse oder Handlungsfähigkeit. Auch auf die Geschäftsfähigkeit oder eine Verfügungsbefugnis der natürlichen Person kommt es hier nicht an. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Ebenso, wie es nach § 1 BGB kein... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.5 Erklärungspflicht der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter

Rz. 50 Anstelle der Stpfl. haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen die ESt-Erklärung abzugeben (§ 34 Abs. 1 AO). Natürliche Personen, die geschäftsunfähig (§ 105 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB) sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei minderjährigen Kindern sind das insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), im Übrigen... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Das REStG 1920 brachte die Abkehr von der landesrechtlichen Veranlagung vor dem Beginn des Steuerjahrs nach dem voraussichtlichen Einkommen in der Zukunft (Vorausbesteuerung) und führte die Veranlagung für das Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) nach Ablauf des Kj. mit dem in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Einkommen ein (Vergangenheitsprinzip; Nachversteuerung). Mit... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.2 Rechtsnatur der Einkommensteuererklärung

Rz. 39 Die Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Stpfl. (bzw. seines Vertreters), die dem FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll.[1] Sie ist primär eine Wissenserklärung, d. h. eine Aussage über der Erklärung zugrunde liegende Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse.[2] Die Tatsachenerklärung ist regelmäßi... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.4 Terminologie

Rz. 16 Der Begriff "Veranlagung" ist nicht eindeutig. Er entstammt der Verwaltungsrechtslehre zu Beginn des 20. Jahrhunderts[1], die zwischen Veranlagungssteuern (bei denen der Steueranspruch erst mit der Festsetzung entstand) und Fälligkeitssteuern (bei denen die Zahlungspflicht sich ohne Konkretisierung durch Verwaltungsakt unmittelbar aus dem Gesetz ergab) unterschied. Sc... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 1.1 Bedeutung und Systematik der Vorschrift

Rz. 1 § 1 EStG regelt den Grundsatz der Individualbesteuerung und des Welteinkommensprinzips. Dem Wortlaut des Tatbestands der Vorschrift nach enthält sie lediglich die Abgrenzung der unbeschränkten von der beschr. Steuerpflicht. Tatsächlich geht die Bedeutung der Vorschrift aber weit darüber hinaus, da sie gleichzeitig den Kreis der Steuersubjekte umschreibt, die unter die ... mehr

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Tod des Verwalters

Zusammenfassung Die Bestellung und der Verwaltervertrag enden mit dem Tod des Verwalters. Eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB ist nicht möglich. Der Erbe wird nicht Verwalter. Das Verwalterverhältnis ist höchstpersönlicher Natur: Es beruht insbesondere auf dem persönlichen Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter sowie dem Vertrauen in dessen Bonität – und zwar u... mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.5 Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse

§ 6 Abs. 4 ErbStG ordnet an, dass Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen den Nacherbschaften gleich stehen[1]. Dies hat zur Folge, dass sie abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln sind. Ebenso wie zivilrechtlich nach § 2191 BGB i. V. m. §§ ... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Krankheitsbeihilfen

Rn. 620 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Keine ähnlichen Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB sind Zusagen auf Beihilfen, die ein UN seinen Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt (vgl. BFH, Urteil vom 30.01.2002, I R 71/00, BStBl. II 2003, S. 279 (280)). Diese Krankheitsbeihilfen sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. d.... mehr