Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Katalonien / 2. Schenkungen von Todes wegen

Rz. 62 Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenku... mehr

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Irland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 153 Nach irischem Recht müssen für eine wirksame Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) drei Voraussetzungen erfüllt sein:[214] mehr

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Ungarn / 2. Schenkungsversprechen von Todes wegen

Rz. 200 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen[183] (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ande... mehr

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Deutschland / II. Formen der Verfügung von Todes wegen

Rz. 37 Hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen unterscheidet man das Testament (§§ 2231 ff. BGB), das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB), das nur von Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern i.S.d. LPartG errichtet werden kann, und den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). 1. Testament Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift e... mehr

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FF 01/2025, Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten/Berücksichtigung besitzgeschützter Anrechte bei dauerhaft bewilligter Erwerbsminderungsrente

VersAusglG § 5 Abs. 2 § 51 § 31; FamFG § 225; SGB VI § 88 Leitsatz 1. Für eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf es einer zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirkenden Wertänderung, die die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet (Anschluss an BGH FamRZ 2022, 258). 2. Bei Bewertung des Anrechts des ve... mehr

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Estland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 44 Eine Schenkung von Todes wegen wird nach Maßgabe des Schuldrechtgesetzes[33] wie ein Vermächtnis oder ein testamentarisches Erbe nach dem ErbG behandelt. Wird die Verpflichtung, die sich aus dieser Schenkung ergibt, zu Lebzeiten des Schenkenden erfüllt, finden die gesetzlichen Regeln zum Schenkungsvertrag Anwendung. mehr

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Schweden / 4. Erbvertrag und Schenkung von Todes wegen

Rz. 40 Die Rechtswirksamkeit eines Erbvertrages mit einem Erblasser, der zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hatte, sowie einer Schenkung von Todes wegen bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zur Zeit der Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung seinen Wohnsitz (hemvist) hatte. Schwedischer ordre public kann jedoc... mehr

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Großbritannien: England und... / 5. Nachlassplanung

Rz. 150 Für eine Nachlassplanung unter steuerlichen Gesichtspunkten können folgende Merkmale des englischen Steuerrechts hervorgehoben werden: mehr

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Ungarn / 1. Überblick

Rz. 236 Das Nachlassverfahren lässt sich in zwei Verfahrensabschnitte einteilen: mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda... mehr

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Dänemark / III. Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen

Rz. 82 Das 11. Kapitel (§§ 62 bis 68 ARL) regelt die Testamentserrichtung und den Widerruf des Testaments (oprettelse og genkaldelse af testamente). 1. Ordentliches Testament Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[27] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche ... mehr

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Katalonien / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Die vertragliche Erbfolge Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobe... mehr

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Ungarn / VII. Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

1. Erbvertrag Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag is... mehr

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Deutschland / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen

1. Grundsatz: Testierfreiheit Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben ... mehr

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Bulgarien / 3. Vermächtnisgegenstand gehört zum Zeitpunkt des Todes nicht dem Erblasser

Rz. 46 In einem solchen Fall ist zu unterscheiden: mehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen Rz. 48 Mit dem Gesetz betreffend die gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag[84] (Erbvertragsgesetz, nachfolgend "ErbVG") sind mit Wirkung ab dem 17.1.2023 umfassende Regelungen zu den balearischen Erbverträgen in Kraft gesetzt worden.[85] Die Vorschriften der CDICB, die zuvor Regelungen zu den Erbverträgen enthielten, sind ... mehr

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Deutschland / III. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

1. Erbeinsetzung Rz. 67 Die Erbeinsetzung ist regelmäßig das zentrale Element einer letztwilligen Verfügung. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB handelt es sich dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn er dafür nicht das Wort Erbeinsetzung verwendet. Setzt der Erblasser mehr... mehr

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Schweiz / a) Erbschaftssteuer

Rz. 219 Gegenstand der Erbschaftssteuer sind die von Todes wegen erfolgenden Vermögensübergänge. Darunter fallen die Vermögensübertragungen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bzw. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.[390] Da die jeweilige kantonale Gesetzgebung über die Begriffsauslegung bestimmt, können zusätzlich auch andere mit dem Tod zusammenhängende Tatbestände de... mehr

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Deutschland / IV. Schiedsklauseln in Verfügungen von Todes wegen

Rz. 190 § 1066 ZPO regelt, dass für Schiedsgerichte, die durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, die Vorschriften der ZPO über Schiedsgerichte maßgeblich sind (§§ 1025 ff. ZPO). Obwohl § 1066 ZPO nicht unmittelbar eine Aussage zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen von Todes wegen trifft, dürfte doch wohl aus der Existenz der Norm folgen, d... mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament... mehr

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Deutschland / e) Rückerwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 281 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge du... mehr

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Norwegen [1] / X. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 77 § 71 ADL regelt die Verjährungsfrist in Bezug auf das Erbrecht. Danach entfällt das Recht, einen Erbanspruch geltend zu machen, wenn der Erbe das Erbrecht nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers geltend gemacht hat. Diese Frist gilt sowohl für gesetzliche als auch für testamentarische Erbansprüche. Die Verjährungsfrist ist objektiv und absolut: Es... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verjährung

Rz. 301 Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vie... mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG

Rz. 98 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird als Erwerb von Todes wegen "der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" genannt. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz auf die Begriffe des deutschen Z... mehr

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Slowakei / b) Verfügungen von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift

Rz. 81 Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift ist dieses gem. § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (BO) in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen. Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpflichtet, die s... mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 88 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam... mehr

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Deutschland / 2. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 152 Die Nachlassgerichte sind auch für die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen zuständig (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). § 2259 BGB statuiert eine Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht für jeden, der ein Testament eines Verstorbenen im Besitz hat. Mit der Eröffnung des Testaments findet keine rechtliche Wertung statt. Vielmehr wird das Testament nur in einem forma... mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ... mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 205 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 206 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[371] Über den sich auf letztwillige ... mehr

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Tschechien / 2. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 41 Der Kreis der dem Erblasser zur Verfügung stehenden Arten von Anordnungen, die er testamentarisch treffen kann, ist wesentlich erweitert worden. Während der Erblasser früher grundsätzlich nur Erben einsetzen und ggf. ihre Anteile sowie die Sachen und Rechte, die ihnen zufallen sollen, bestimmen konnte, stehen ihm seit dem 1.1.2014 zusätzliche Instrumentarien zur Absic... mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / V. Vollstreckungsauftrag beim Tod des Schuldners

Rz. 142 Stirbt der Schuldner, nachdem die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, so kann diese nach § 779 Abs. 1 ZPO ungehindert in den Nachlass fortgesetzt werden,[109] solange es keiner Handlung des Schuldners, wie etwa der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf. Der Gerichtsvollzieher ist also berechtigt und verpflichtet, eine bereits gepfändete Sache zu verst... mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 213 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu... mehr

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Italien / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Pfändbarkeit von Kapitallebensversicherungen

Rz. 742 Ansprüche aus einer auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ohne einen Dritten als Bezugsberechtigten oder bei einer lediglich widerruflichen Einräumung eines Bezugsrechtes für einen Dritten sind grundsätzlich nach § 829 ZPO pfändbar und nach § 835 ZPO zu überweisen. Pfändbar sind mehr

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Norwegen [1] / E. Erbschaftsteuer

Rz. 105 Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde in Norwegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgehoben. Diese Änderung findet Anwendung für unentgeltliche Zuwendungen, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind, sowie für Nachlässe, bei denen der Todesfall nach dem 31.12.2013 eingetreten ist. Rz. 106 Für früher angefallene Zuwendungen und Erbanfälle ist die Erbschaftsteuer nach Maßgabe d... mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc... mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To... mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de... mehr

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Schweiz / e) Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 26 Hinsichtlich der Form von letztwilligen Verfügungen erklärt das IPRG das Haager Testamentsübereinkommen [61] für anwendbar (Art. 93 Abs. 1 IPRG, unverändert). Das Haager Testamentsübereinkommen gilt gem. Art. 93 Abs. 2 IPRG (unverändert) sinngemäß auch für die Form von Erbverträgen. Damit entspricht die Rechtslage nach schweizerischem IPR in Bezug auf die Formfrage von... mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst... mehr

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Schweiz / 4. Transmortale und postmortale Vollmacht

Rz. 152 Zu diesen besonderen Vollmachten gehört zunächst die im Bankgeschäft weit verbreitete Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), mithin der von Art. 35 Abs. 1 OR u.a. vorgesehene Fall, in welchem eine Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt wird und dessen Tod überdauern soll. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,... mehr

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Schweden / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti... mehr

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Österreich / 3. Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Rz. 101 Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder... mehr

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Katalonien / 6. Insbesondere: Der digitale Nachlass

Rz. 54 Seit 2017 regelt Art. 411–10 CCCat den sog. digitalen Nachlass. Danach kann der Erblasser genaue Regelungen hinsichtlich seiner internetbezogenen Daten treffen, wonach der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder eine dafür bestimmte Person diese gegenüber den digitalen Dienstleistern, bei denen der Erblasser aktiv war, durchsetzen kann. Damit kann... mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Sonstige Zuwendungsformen

Rz. 108 Als spezielle Form der Zuwendung außerhalb des Erbrechts kann ferner die Schenkung auf den Todesfall (sog. donatio mortis causa) gewählt werden. Dabei handelt es sich nach englischem Verständnis um eine Zuwendung, bei der das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers steht, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgef... mehr

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Frankreich / aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir

Rz. 165 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institutio... mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [171] mehr

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Österreich / 3. Privatstiftung von Todes wegen

Rz. 79 Privatstiftungen können zu Lebzeiten des Stifters oder mit seinem Ableben gegründet werden. In beiden Fällen bedarf die Stiftungserklärung der Notariatsaktform (§ 39 Abs. 1 PSG). Wird die Stiftung durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet, so ist zusätzlich die für letztwillige Anordnungen vorgesehene Form (meist durch Beiziehung der erforderlichen Testamentszeu... mehr

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Tschechien / 1. Formen der Verfügungen von Todes wegen

Rz. 39 Nach der früheren Rechtslage konnte der Erblasser lediglich ein einseitiges Testament errichten, in dem er nur wenige Verfügungen treffen konnte. Eine wesentliche Änderung des materiellen Erbrechts liegt darin, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit eines bindenden Erbvertrages vorsieht. Hingegen ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten als weitere... mehr

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Tschechien / 3. Testierfähigkeit und Testamentsform

Rz. 15 Gemäß § 77 Abs. 1 IPRG richtet sich die Testierfähigkeit nach der Rechtsordnung, deren Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments besaß, oder nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er zu dem vorgenannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung wurde seit dem 17.8.2015 von der EuErbVO erset... mehr