Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Bedingt pfändbare Bezüge, § 850b ZPO

Rz. 72 Grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 1–4 ZPO) sind ferner: mehr

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Frankreich / dd) Qualifikation von § 1371 BGB

Rz. 14 Interessant ist in diesem Zusammenhang die französische Sicht zu § 1371 Abs. 1 BGB vor Ergehen der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH am 1.3.2018.[12] Die wohl überwiegende französische Auffassung ging bereits vor der genannten Entscheidung von einer erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB aus, so dass die Vorschrift bei Geltung französischen Erbrechts nicht an... mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 456 Bund und Länder gewähren – noch stets – sog. Beihilfe aus einem besonderen Anlass und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind.[422] Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorsc... mehr

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Norwegen [1] / VIII. Aufbewahrung eines Testaments

Rz. 74 In Norwegen fehlen Regelungen über die Aufbewahrung von Testamenten. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Testament dem Gericht erster Instanz (tingrett) im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes zur Aufbewahrung zu geben (§ 63 ADL). Für die Aufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten. Das Testament wird in diesem Fall beim Gericht registriert. Rz. 75 Die Gerichte führen eine la... mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 89 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[76] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na... mehr

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Dänemark / III. Wertzuwachssteuern

Rz. 178 Aus dem Nachlass ist grundsätzlich für die gesamten Einnahmen des Verstorbenen und des Nachlasses Nachlasssteuer zu entrichten. Zu dem zu versteuernden Einkommen zählt alles, was der Verstorbene selber empfangen hat, darunter auch Zinseinnahmen sowie Gewinne aus Wertpapieren und Immobilien. Allerdings werden beispielsweise nach § 27 Abs. 2 des Nachlasssteuergesetzes ... mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr... mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlass mehr

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Schweden / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze... mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ... mehr

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ZErb 01/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Beklagte ist der Witwer der am … 1938 geborenen, am … 2020 kinderlos verstorbenen Z. (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist die Nichte der Erblasserin; ihre Mutter, die einzige Schwester der Erblasserin, ist im Jahr 2017 verstorben. Die Klägerin hat zwei Geschwister, R. und S. Der Beklagte und die... mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch ist die Erblasserin (E) als Eigentümerin eingetragen. E und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am … 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder, die Antragsteller (Ast. = Beschwerdeführer – Bf.), zu je ¼ als Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine Klausel, ... mehr

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Deutschland / 4. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 182 Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5). Rz. 183 Nach der Reform des Personengesellsch... mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / g) Vollmachtsstatut

Rz. 51 Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar err... mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein... mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ... mehr

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Katalonien / 2. Erbfähigkeit

Rz. 18 Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers... mehr

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Griechenland / 1. Anknüpfung

Rz. 4 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Ab... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ... mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b... mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen... mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 47 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) erfasst nicht die Formwirksamkeit von Erbverträgen. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügung... mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de... mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 87 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467 f. ZGB),[137]... mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit... mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo... mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N... mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni... mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ... mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 135 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ... mehr

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ZErb 01/2025, Fortsetzung e... / Leitsatz

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden. 2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben erhoben... mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein... mehr

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Portugal / a) Ehegüterstatut

Rz. 23 Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands[6] ( EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, unterliegt der eh... mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal... mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt... mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erteilung eines deutschen Erbscheins

Rz. 132 Kommt englisches Erbrecht zur Anwendung (zu den Fallgruppen siehe Rdn 13), ist aber Vermögen in Deutschland belegen, wird zur Nachlassabwicklung in Deutschland regelmäßig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden. Da Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, werden deutsche Gerichte zu deren Erteilung regelmäßig entweder n... mehr

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Portugal / 2. Testamentsregister

Rz. 152 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo... mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / I. Muster: Fragebogen zur Vermögenssituation des Schuldners an den Mandanten

Rz. 318 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.1: Fragebogen zur Vermögenssituation des Schuldners an den Mandanten Die Notwendigkeit, die Ihnen zustehende Forderung unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, ohne dass erkennbare sachliche Gründe dem Forderungsausgleich entgegenstehen, lässt vermuten, dass die Forderung nach der gerichtliche... mehr

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Norwegen [1] / II. Private Teilung

Rz. 92 Die Nachlassabwicklung erfolgt in Norwegen zumeist im Rahmen einer privaten Nachlassauseinandersetzung. Eine solche setzt nach § 116 Abs. 1 ADL voraus, dass zumindest einer der Erben, der volljährig sein muss, gegenüber dem Gericht erklärt, dass er die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich übernimmt. Geben mehrere Erben eine solche Erklärung ab, haften ... mehr

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Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 738 Kapitallebensversicherungen dienen neben der finanziellen Absicherung von Angehörigen für den Todesfall des Versicherten regelmäßig gerade auch dem Vermögensaufbau, nicht selten als Altersvorsorge. Sie stellen deshalb für den Gläubiger eine attraktive Möglichkeit dar, um seine Befriedigung zu erlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner aus geordneten Ve... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Pfändungsschutz Selbstständiger bei Lebensversicherungen

Rz. 766 Der Bundestag hat am 14.12.2006 den Entwurf eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" mit einer Erweiterung des Pfändungsschutzes auf die Hinterbliebenen und einer Erhöhung des geschützten Betrages gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung beschlossen und damit erstmals einen Pfändungss... mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,... mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / Literaturtipps

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 156 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Güterstatut

Rz. 41 Wie in anderen romanischen Rechten gilt auch in Spanien, dass im Todesfall die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen vorgeht. Die Frage nach dem Güterstatut stellt sich zwingend als Vorfrage. So entschied der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS), dass eine Erbteilung, die ohne vorherige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der ersten Ehefrau... mehr

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zfs 01/2025, Ewiges Widersp... / b) Verstoß gegen Treu und Glauben

Das Kernelement der Entscheidung ist der Umfang von Treu und Glauben gem. § 242 BGB im Kontext des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB normiert einen objektiven Verhaltensmaßstab für die Beteiligten eines Vertrages und gilt daher unabhängig von etwaigen Vereinbarungen.[16] Der darin enthaltene Glaubensgrundsatz meint ... mehr

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Italien / V. Erbschaftsteuererklärung, Festsetzung, Erhebung

Rz. 319 Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, auf einem amtlichen Vordruck innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall beim aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers zuständigen Finanzamt eine von mindestens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu unterzeichnende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bis zum 13.12.2014 galt eine Ausnahme, wenn sich im Nachlass k... mehr