Rz. 89

Aus den Auskünften ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des M in Höhe von monatlich 75 EUR. M hat neben seinen Erwerbseinkünften aber erhebliche Einkünfte aus ererbtem Immobilien- und Wertpapiervermögen, F ist demgegenüber nur auf ihre Erwerbseinkünfte und spätere Versorgungsansprüche angewiesen, hat kein Vermögen und keine Aussichten auf späteren Vermögenserwerb von Todes wegen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, weil sonstiger Vermögenserwerb während der Ehe nicht erfolgt ist und das Immobilien- und Wertpapiervermögen des M während der Ehe keinen über den Inflationsverlust hinausgehenden Wertzuwachs erzielt hat (oder Gütertrennung vereinbart ist).[112]

Alternativ:

F hat ausgleichspflichtige Anrechte erworben; M war während der Ehe freiberuflich tätig und hat in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Diese hat er vor Zustellung des Ehescheidungsantrages in eine Kapitalversorgung umgewandelt. Es ist Gütertrennung vereinbart oder Zugewinnausgleich kommt aus anderen Gründen nicht zum Tragen.

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