Rz. 59

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, § 1363 BGB.

Eine solche abweichende Vereinbarung wird häufig schon deshalb nicht getroffen, weil Ehepartner bei Eheschließung davon ausgehen, dass ihre Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, wie es § 1353 BGB auch vorsieht und eine Auflösung der Ehe erst durch den Tod eines der Ehegatten erfolgt.

 

Rz. 60

Diese ebenso nachvollziehbare wie hehre Vorstellung hält allerdings angesichts einer fast 40 % erreichenden Scheidungsrate[65] in manchen Fällen der Lebenswirklichkeit nicht stand. Erkannt wird diese Problematik am ehesten in denjenigen Fällen, in denen einer der Ehepartner entweder mit hohen Schulden oder aber mit hohem Vermögen in die Ehe geht und beides nicht zu Lasten oder zugunsten des Anderen wirken soll. Die vor der Ehe liegende Lebenskrise oder Lebensleistung, ggf. früherer Generationen, soll dort verbleiben, wo sie ohne den zukünftigen Ehepartner angesiedelt war.

 

Rz. 61

Aber auch die Befürchtung eines der Loslösung von der Ehe folgenden "Rosenkrieges" um die Folgen von Trennung und Scheidung hat vielfach zu einem Umdenken und zum Bedürfnis nach friedlicher, einvernehmlicher Regelung für den Fall des – unerwünschten – Scheiterns der Ehe geführt.

Vertragliche Regeln, die ggf. gesetzliche Folgen einer Trennung und Scheidung verändern und im Ergebnis zu einer friedlichen Auflösung der Ehe führen, sind in vielerlei Hinsicht möglich.

[65] 2019 wurden z.B. in NRW 33.800 Ehen geschieden. Die Zahlen sind allerdings seit Jahren rückläufig.

1. Regelungen im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes

 

Rz. 62

Richtet man aber den Blick darauf, was mit den während der Ehe erwirtschafteten Gütern geschieht, kann dies nicht unabhängig davon geschehen, welchen Regeln sich Eheleute während der Führung ihrer Ehe unterwerfen.

Dies muss nicht damit verbunden sein, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändert wird.

a) Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

 

Rz. 63

Zugunsten von Gläubigern eines Ehemannes oder einer Ehefrau wird gem. § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vorschrift dient dem Schutz des Gläubigers vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten.[66]

 

Rz. 64

Die Eigentumsvermutung betrifft vor allem Haushaltssachen, aber auch solche Gegenstände, die sich im gemeinsamen Haushalt befinden, rechtlich aber dem ehelichen Zugewinn und nicht den Haushaltssachen nach § 1369 BGB zuzuordnen sind. Für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung entscheidend.[67] So wird das wertvolle Gemälde, das im Wohnzimmer hängt, Haushaltsgegenstand sein; ist es in einem Seitenraum des Hauses fachgerecht gelagert, um als Wertanlage zu dienen, gehört es rechtlich zu Zugewinn. In beiden Fällen greift der Gläubigerschutz des § 1362 BGB.

 

Rz. 65

In Fällen, in denen entweder einem der Ehepartner wegen vorhandener Verbindlichkeiten die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher droht, ist es zur Vermeidung eines Zugriffs auf Gegenstände, die dem persönlichen Eigentum des nicht betroffenen Ehegatten gehören, sinnvoll, die Zuordnung des jeweiligen Eigentums durch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses vorzunehmen.

 

Rz. 66

Anderenfalls wäre der zu Unrecht von einer Pfändung betroffene Ehegatte darauf angewiesen, sein Eigentum im Wege einer Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) zu beweisen und damit vor dem Zugriff des Gläubigers seines Ehepartners zu retten. Ein solcher Beweis wird aber in manchen Fällen nicht gelingen, z.B. weil eine Rechnung über die Anschaffung des Gegenstandes nicht mehr vorhanden ist.

 

Rz. 67

Einer Gütertrennung bedarf es für solche Fälle nicht, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits eine gegenseitige Haftung ausschließt und im Übrigen auch bei Gütertrennung die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB gilt.[68]

Ausschließlich zu empfehlen ist dagegen die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen eines Ehevertrages. Als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO enthält der vom Notar beurkundete Ehevertrag die Beweisvermutung der Wahrheit des Erklärungsinhalts.

 

Hinweis

Mit einem Ehevertrag incl. beigefügtem Vermögensverzeichnis wird der Beweis gesichert, dass bestimmte Gegenstände ausschließlich Eigentum eines Ehegatten sind.

Der Kern einer ehevertraglichen Vereinbarung könnte wie folgt formuliert werden:[69]

Muster 7.8: Ehevertrag mit Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

 

Muster 7.8: Ehevertrag mit Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

1. Wir stellen übereinstimmend fest, dass sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts, insbesondere die gesamte Wohnungseinrichtung, alleiniges Eigentum der Ehefrau sind und auch vor der Eheschließung waren. Die Gegenstände sind im Einzelnen in dem Vermögensverzeichnis aufgeführt, das dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
2. Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, stehen im alleinigen Eigentum der Ehefrau. Im Übrigen ist jeweil...

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