Rz. 445

Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist gem. § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erben des Verpflichteten übergegangen. Dabei haftet der Erbe gem. § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Trennungsunterhalt einerseits – er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Verpflichteten (Ausnahme: § 1933 Satz 3 BGB) – und nachehelichem Unterhalt andererseits liegt darin, dass der (derzeitige) Ehegatte grundsätzlich erbrechtliche Ansprüche an den Nachlass des Erblassers hat, die zumindest wirtschaftlich betrachtet ein Äquivalent für den verlorenen Unterhalt darstellen, während der geschiedene Ehegatte von solchen gesetzlichen Ansprüchen ausgeschlossen ist, weswegen die passive Verderblichkeit seines Unterhaltsanspruchs anerkannt werden müsse.[505]

 

Rz. 446

Nach § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Haftung der Erben auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Für die Berechnung wird also der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Unterhaltsverpflichteten fingiert.[506]

Außerdem bleiben gem. § 1586b Abs. 2 BGB Besonderheiten aufgrund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Eheleute gelebt haben, außer Betracht. Maßgebend ist also die Berechnung des Pflichtteils aufgrund des gesetzlichen Ehegattenerbrechts gem. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB, ohne Rücksicht auf § 1931 Abs. 4 und § 1371 BGB.[507]

[505] BT-Drucks 7/650, S. 151.
[506] BGH FamRZ 2001, 282; Palandt/Brudermüller, BGB, § 1586b Rn 7.
[507] Bergschneider FamRZ 2003, 1049, 1053.

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