Rz. 411

Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der (Betreuungs-)Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[329] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.

 

Rz. 412

Die Unterhaltsverstärkung muss daher geeignet sein, eine entsprechende Altersversorgung zu gewährleisten, eine Versorgung, die im Zweifel bis zum Tod des Berechtigten greift.[330] Dies wird durch direkte Unterhaltszahlung des Verpflichteten nicht möglich sein, da der Unterhaltsanspruch nach dem Tod des Verpflichteten spätestens mit dem Verbrauch im Umfang fiktiver erbrechtlichen Ansprüche endet.

 

Rz. 413

Es muss daher entweder eine "Monetarisierung", also eine Berechnung und Vereinbarung der Zahlung des äquivalenten Gesamtvermögens erfolgen oder aber für eine entsprechende Drittzahlung etwa aufgrund abgeschlossener Versicherung Sorge getragen werden. Wegen des hohen Stellenwertes des Versorgungsausgleichs hat dies relativ exakt zu erfolgen, etwa mit Hilfe der Berechnung eines Rentenberaters oder Sachverständigen.

Mit Hilfe eigener Berechnung vorzugehen ist äußerst bedenklich. Hier sind unbedingt "Drittberechnungen" anzustellen, für die dann auch die jeweiligen "Dritten" haften.

[329] OLG München FamRZ 2007, 1244 m. Anm. Bergschneider.
[330] OLG Düsseldorf NJW 2006, 234; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 347.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge