Rz. 20
Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird dementsprechend entweder durch den Tod eines der Lebenspartner oder durch einen Gerichtsbeschluss, einen Aufhebungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 LPartG, aufgelöst, parallel zur Ehescheidung.[28]
Rz. 21
Nach § 15 Abs. 2 LPartG hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn
▪ | die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt, § 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG, |
▪ | die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann, § 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG, |
▪ | ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben, § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG, |
▪ | die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre, § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG. |
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