Rz. 907

In der Rentenversicherung gibt es für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten keine Hinterbliebenenrente mehr, so dass die Hinterbliebenenrente nur noch bei Altfällen von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit der Scheidungsreform, dem 1. EheRG (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976)[1036] wurde die soziale Sicherung der Geschiedenen durch den Versorgungsausgleich und die Erziehungsrenten[1037] neu geregelt.

 

Rz. 908

Seit der weitgehenden Umstellung der sozialen Sicherung Geschiedener durch die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976 von sozialrechtlichen Regelungen auf familienrechtliche Regelungen sind vornehmlich familienrechtliche Aspekte für die soziale Sicherung im Altersfall von Bedeutung, nämlich der gesamte Komplex des im Falle der Scheidung von Amts wegen[1038] durchzuführenden Versorgungsausgleichs.

 

Rz. 909

Abgesehen vom Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ist jedoch vom geschiedenen Ehegatten für die Alterssicherung im Übrigen grundsätzlich selbst zu sorgen.

Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn er nach der Scheidung außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.[1039]

Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: kann er dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße, hat er einen Anspruch auf angemessene Versicherung für den Fall des Alters (sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit), § 1578 Abs. 3 BGB.

[1036] BGBl I S. 1421.
[1037] Die Erziehungsrente wird gem. § 47 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an den geschiedenen Ehegatten gezahlt, wenn dieser nicht nach dem Tod seines ehemaligen Ehegatten erneut geheiratet hat, sein eigenes Kind oder das Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§ 50 SGB VI) erfüllt hat.
[1038] § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 12 FGG.
[1039] In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ist in diesem Zusammenhang von "neuer Rechtsqualität" und davon die Rede, dass die Vorschrift "in weit stärkerem Maße als bisher" als Auslegungsgrundsatz für die einzelnen Unterhaltstatbestände heranzuziehen sei, vgl. RegE S. 25.

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