Rz. 907
In der Rentenversicherung gibt es für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten keine Hinterbliebenenrente mehr, so dass die Hinterbliebenenrente nur noch bei Altfällen von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit der Scheidungsreform, dem 1. EheRG (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976)[1036] wurde die soziale Sicherung der Geschiedenen durch den Versorgungsausgleich und die Erziehungsrenten[1037] neu geregelt.
Rz. 908
Seit der weitgehenden Umstellung der sozialen Sicherung Geschiedener durch die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976 von sozialrechtlichen Regelungen auf familienrechtliche Regelungen sind vornehmlich familienrechtliche Aspekte für die soziale Sicherung im Altersfall von Bedeutung, nämlich der gesamte Komplex des im Falle der Scheidung von Amts wegen[1038] durchzuführenden Versorgungsausgleichs.
Rz. 909
Abgesehen vom Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ist jedoch vom geschiedenen Ehegatten für die Alterssicherung im Übrigen grundsätzlich selbst zu sorgen.
Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn er nach der Scheidung außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.[1039]
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: kann er dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße, hat er einen Anspruch auf angemessene Versicherung für den Fall des Alters (sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit), § 1578 Abs. 3 BGB.
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