Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.4 Einwendungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 13 Die Bank kann sich dem Rücküberweisungsbegehren des Versicherungsträgers nur dann entziehen, wenn über den Betrag vor Eingang der Aufforderung zur Rücküberweisung verfügt worden ist. Damit ist jede bankübliche Verfügung eines Berechtigten gemeint. Dies kann z. B. durch eine Verfügung des Versicherten noch zu Lebzeiten geschehen sein (regelmäßige Zahlungen, Daueraufträ... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.1 Erstattungspflichtige Personen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 16 Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.3 Auskunftspflicht der Bank (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Kann sich die Bank gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Rückzahlungspflicht befreien, so ist sie verpflichtet, diejenigen zu benennen, die die Leistung erhalten bzw. über sie verfügt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsträger auf jeden Fall ein Schuldner bleibt, auch wenn sich die Bank wegen Entreicherung aus der Haftung befreien kann. Daraus ergibt ... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.4 Höhe der einmaligen Beihilfe (Satz 1)

Rz. 17 Die einmalige Beihilfe wird in Höhe von 40 % des zuletzt vor dem Tode des Versicherten zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (JAV, vgl. §§ 81 bis 93 zu dessen Berechnung) gewährt. Da auch der Anspruch auf die Beihilfe ein eigenständiger Anspruch ist, muss grundsätzlich auch der JAV neu festgesetzt werden. Aus Praktikabilitätserwägungen wird grundsätzlich der für ... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 § 71 dient als Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Wegen der Schädigung kann regelhaft nur ein geringerer Ausgleich für Hinterbliebene aufgebaut werden. Gerade bei Schwer... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1 Gleichstellungsregelung (Satz 1)

Rz. 22 Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Rz. 23 Voraussetzungen für die Gleichstellung sind: Leben in häuslicher Gemeinschaft und überwiegend unterhalten. 2.3.1.1 Anspruchsberechtigung - Vollwaise Rz. 24 Nur Vollwaisen, d. h. leibliche Kinder und adoptierte Kinder... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.3.1.2 Häusliche Gemeinschaft

Rz. 26 Die Vollwaise muss zur Zeit des Todes des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Rz. 27 Die Wendung der Aufnahme in den Haushalt findet sich auch in anderen Büchern des SGB, so z.B. in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V und in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Insbesondere aber ist auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Bezug zu nehmen. Rz. ... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält entgegen der Überschrift neben den Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung von laufenden Geldleistungen und dem Verweis auf § 187 insbesondere Regelungen zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten. Sie ergänzt für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit § 50 SGB X, ohne ihn zu verdr... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Bischofs, Der Anspruch der Opfer von Gewalttaten im Lichte des neuen SGB XIV - eine Annäherung, SGb 2022, 21. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189-204. Dahm, Leistungen für Hinterbliebene bei Unfall oder Krankheit - Regeln und Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, SuP 2016, 254. de... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.3 Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 12 Die Bank darf den eingegangenen Betrag auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen und ihn damit der Rücküberweisung entziehen. In Betracht kommen Forderungen aus gewährten Dispositionskrediten, Depotkosten, Kontoführungskosten oder laufende Raten aus Teilzahlungskrediten. In einem laufenden Konto findet die Verrechnung nicht schon mit der Einstellung in das Kontoko... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.1.1 Vorbehalt der Rückforderung (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 10 Zu Unrecht erbrachte Leistungen, die auf ein Konto des Versicherten überwiesen werden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich normierte auflösende Bedingung (BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R). Dies eröffnet die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit des Versicherungsträgers. mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2 Rückforderung gegen Empfänger und Verfügenden (Abs. 4)

Rz. 15 Nur wenn der Entreicherungseinwand nach Abs. 3 Satz 3 die Bank von ihrer Leistungspflicht befreit, haftet der Empfänger der Leistung oder der, der die die Bank entreichernde Verfügung getroffen hat. Abs. 4 Satz 1 gibt dem Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger und den Verfügenden. Der Anspruch nach Abs. 4 korrespond... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.2 Pflicht zum Verwaltungsakt (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 17 Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass sowohl gegen die Erben als auch gegen andere der Rückerstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann und muss. Damit wird auch gegen Personen, die in keinem unmittelbaren Sozialrechtsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, der einfachere und kostengünstigere Weg über die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts ... mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.3 Anspruch gegen die Erben (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 19 Abs. 4 Satz 4 stellt klar, dass neben der verschärften Haftung nach Abs. 4 auch die allgemeinen Regeln Anwendung finden können. Hier dürften allerdings nur die Erben als erstattungspflichtig in Betracht kommen. Diese werden hier jedoch durch die Vertrauensschutzregeln geschützt. Auch dieser Anspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, womit der Rechtsweg z... mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis - Witwen, Witwer und Lebenspartner

Rz. 13 Gemäß Abs. 1 sind Witwen oder Witwer von Versicherten anspruchsberechtigt. Da § 63 Abs. 1a auf alle Hinterbliebenenrenten Anwendung findet, gehören dazu auch eingetragene Lebenspartner (zu dem Begriff vgl. Komm. zu § 63). Witwe bzw. Witwer ist derjenige, der mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat. mehr

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Jung, SGB VII § 71 Witwen-,... / 2.4.2.3 Geminderte Versorgung – Feststellung des Versorgungsschadens

Rz. 37 Die Versorgung der Hinterbliebenen muss um mindestens 10 % gemindert sein. Maßgebend zur Beurteilung dieser Grenze ist die Gesamtversorgung der Hinterbliebenen; die Gesamtversorgung muss schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert sein (so bereits BSG, Urteil v. 11.12.2008, B 9 V 3/07 R, Rz. 33 zu § 48 BVG; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 24.9.2... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / II. Stimmrechtsausübung durch Avatar?

Ausgangsbeispiel In der Satzung der X-GmbH ist bestimmt, dass die Geschäftsanteile mit den Nr. 1-12.500 (50 %) nach dem Tod des derzeitig mit 50 % an der Gesellschaft beteiligten Anteilseigners A zwar auf den eingesetzten Erben E übergehen, diese Anteile aber dem E kein Stimmrecht gewähren. Vielmehr soll das Stimmrecht dauerhaft abgespalten und von einem KI-basiert durch eine... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / 1. Zulässigkeit der dauerhaften Abkoppelung des Stimmrechts vom Anteil?

Im Ausgangsbeispiel wären ab dem Tod des A die Geschäftsanteile aus Sicht des E stimmlos gestellt. Die Ausgabe "stimmloser Geschäftsanteile" in einer GmbH wird von der Rechtsprechung und Literatur überwiegend bejaht.[1] Unklar bleibt in der Rechtsprechung, in welchem Umfang solche Anteile ausgegeben werden können. Ungeklärt ist insbesondere, ob die Beschränkungen des § 139 AktG... mehr

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GmbH 2 Go (Teil 24): Ausübu... / I. Einleitung: Was kann, darf und soll KI?

Im Dokumentarfilm "Eternal You – Vom Ende der Endlichkeit" wird die Geschichte der Südkoreanerin Jang Ji Sung erzählt. Sie trauert um ihre Tochter, die im Alter von nur sieben Jahren gestorben ist. In einem virtuellen Raum begegnet die Mutter einem scheinbar lebensechten Avatar der Tochter. Die Mutter chattet über die Tastatur mit dem Avatar. Ethisch und psychologisch werfen... mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.2.3 Aufnahme in den Haushalt (Nr. 1 und Nr. 2)

Rz. 20 Stiefkinder und Pflegekinder (Abs. 2 Nr. 1) sowie Enkel und Geschwister (Abs. 2 Nr. 2) müssen in den Haushalt der Versicherten aufgenommen sein. Dies muss vor dem Tod des Versicherten geschehen sein und bis zu seinem Tode andauern. Die Absicht, dies zu tun, reicht nicht. Befand sich der Versicherte unmittelbar vor dem Tod krankheitsbedingt oder infolge der Entziehung ... mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 Die Waisenrente hat ebenso wie die Witwen- und Witwerrente Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern (für die rentenrechtliche Parallelregelung vgl. stellv. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6.2022, L 14 R 693/20). Damit soll auch eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung der... mehr

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Betriebsrat / 13 Auflösung und Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Betriebsrat wird insgesamt aufgelöst[1] bei einem Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wegen Auflösung durch das Arbeitsgericht, bei Sinken der Gesamtzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl und bei erheblicher Veränderung (mindestens 50 Arbeitnehmer) der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 ... mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.1.1.4 Pflegekinder - Vollwaise - Halbwaise

Rz. 13 Eine besonderes Problem stellt die Voll- bzw. Halbwaisenberechtigung von Pflegekindern dar. Rz. 14 Stirbt ein Pflegeelternteil, löst dies einen Halbwaisenrentenanspruch des Pflegekindes aus (vgl. i.E. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6. 2022, L 14 R 693/20, Rz. 4, für die rentenrechtliche Parallelregelung in § 48 SGB VI). Rz. 15 Der Tod des zweiten Pflegeelter... mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.1.1 Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Rz. 9 Sowohl bei Halbwaisenrente als auch bei Vollwaisenrente ist Voraussetzung, dass der Tod eines Elternteils durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Kinder von verstorbenen Versicherten" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. ... mehr

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Burnout-Syndrom: Ursachen u... / 1.3 Arbeitsbedingte Ursachen

Treffen mehrere ungünstige Bedingungen zusammen, erhöht sich das Risiko, aus dem seelischen Gleichgewicht zu geraten. Ein erhöhtes Risiko für Burnout[1] besteht u. a. bei fehlender sozialer Unterstützung der Kollegen, mangelndem Rückhalt durch Vorgesetzte, zu wenig Rückmeldung zu Prozessen und Ergebnissen, fehlender Anerkennung, atypischen Arbeitszeiten, Zeitdruck, Wochenendarbeit,... mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / E. Schenkungen von Todes wegen und auf den Todesfall

I. Schenkung von Todes wegen Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich d... mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 88 Abzugrenzen von den Schenkungen von Todes wegen sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie z.B. die Benennung eines Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung oder die Anlegung eines Sparbuchs auf einen fremden Namen mit der Absicht, dass es nach dem Tode des Inhabers einer bestimmten anderen Person ausgehändigt wird. Eine Schenkung von Todes wegen (gg... mehr

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Luxemburg / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 123 Zu den Schenkungen (Art. 913 ff. Cciv) und nicht zu den Verfügungen von Todes wegen gehört die Schenkung auf den Todesfall (donation pour cause de mort). Wie für alle Schenkungen ist Voraussetzung, dass sie notariell beurkundet wird und die bestehenden Noterbrechte von Abkömmlingen beachtet werden. Konstruktiv können sich die Ehegatten unter diesen Prämissen jeweils ... mehr

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Österreich / 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Rz. 54 Der Pflichtteilsberechtigte muss sich bei der Bestimmung seines Pflichtteils alles anrechnen lassen, was er als Erbteil, Vermächtnis, gesetzliches Vorausvermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder als Begünstigter einer vom Verstorbenen miterrichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse nach dem Erbfall erhalten hat. Nicht angerechnet wird hingegen das... mehr

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Österreich / 3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 92 Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vere... mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 188 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ... mehr

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Deutschland / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 177 Daneben kommt aber auch in Betracht, dass der Erblasser beispielsweise durch aufschiebend bedingte Schenkungen den Übergang von Einzelgegenständen nach dem Tod des Erblassers auf einen Dritten regelt. In diesem Zusammenhang ist die Schenkung auf den Todesfall zu nennen. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten einen Gegenstand aufschiebend bedingt durc... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 181 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[290] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d... mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä... mehr

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Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 150 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[265] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[266] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob... mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

a) Einführung Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallen mehr

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Slowenien / VI. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 78 Ein nach dem Tod des Geschenkgebers zu erfüllender Schenkungsvertrag ist wirksam, wenn er in Form einer notariellen Niederschrift geschlossen und die Vertragsurkunde dem Geschenknehmer übergeben wird (Art. 545 SchGB). Der Geschenkgeber kann den Schenkungsvertrag bei Vorliegen bestimmter Gründe (Art. 539–541 SchGB) widerrufen.[220] mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sind mehr

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Deutschland / 3. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 179 Insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen, aber auch im Zusammenhang mit Sparguthaben wird häufig zwischen Erblasser und Versicherung bzw. Bank vereinbart, dass im Fall des Todes die Versicherungsleistung bzw. das Sparguthaben an einen begünstigten Dritten ausgezahlt werden soll. In derartigen Fällen vollzieht sich der Erwerb häufig nicht erbrechtlich, sondern am... mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Schenkung von Todes wegen

Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich des Zustandekommens und der s... mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten.... mehr

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Niederlande / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 131 Eine besondere Rechtsfigur mit erbrechtlichen Folgen ist die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa). Im niederländischen Recht ist es möglich, eine Schenkung nach dem Tode zu machen. Voraussetzung ist, dass die Schenkung oder die Spende tatsächlich erst nach dem Tode des Erblassers genossen wird. Auch kann die Umsetzung einer Naturalobligation in einen gese... mehr

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ZErb 01/2025, Fortsetzung eines Rechtsstreits von Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft trotz Tod einer Miterbin

Leitsatz 1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Tod eines Klägers kann vom Eintritt des Anlasses an bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden. 2. Ist ein Miterbe vor Eintritt der Rechtshängigkeit verstorben, so ist die unter seinem Namen erhobene Klage aufgrund der über den Tod hinaus wirkenden Prozessvollmacht von Anfang an als im Namen der unbekannten Erben... mehr

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Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ... mehr

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Island / V. Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Die Vorschriften für Testamente finden gem. Art. 54 ErbG auch Anwendung auf Schenkungen von Todes wegen. Dies sind Schenkungen auf dem Sterbebett oder Schenkungen, die erst nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden sollen. Im Übrigen sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen für Schenkungen anwendbar.[9] mehr

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Belgien / 4. Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 98 Grundsätzlich erlischt im belgischen Recht gem. Art. 2003 fr. ZGB eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach wohl h.M. zum belgischen Recht ist es hingegen unzulässig, eine Vollmacht dahingehend zu erteilen, dass sie erst mit dem Tode des Vollmachtgebers Wirkung entfaltet.[126] mehr

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Frankreich / 5. Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 214 Vollmachten enden nach französischem Recht gem. Art. 2003 C.C. grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Seit 1.1.2007 gibt es nach Art. 812 ff. C.C. auch in Frankreich die eingeschränkte Möglichkeit, einen Auftrag samt Vollmacht über den Tod hinaus (mandat à effet posthume) zu erteilen. Jedermann kann nach Art. 812 Abs. 1 C.C. einem Dritten einen Auftrag samt V... mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Tod des StPfl (§ 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG)

Rn. 64 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Nach der Rspr des BFH (BFH BStBl II 2012, 790; BFH BFH/NV 2012, 1785; BFH BFH/NV 2012, 1788; BFH BFH/NV 2012, 1790; BFH BFH/NV 2012, 1792) gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten iSd § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerve... mehr

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Dänemark / b) Steuertatbestände

Rz. 170 Nach dem BAL wird der Nettowert des Vermögens des Erblassers mit einer Erbschaftsteuer (boafgift) belegt. Der Erbanfall beim Ehegatten des Erblassers (sowie bei gewissen gemeinnützigen Organisationen) ist von dieser Steuer freigestellt (d.h. Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Buchst. a BAL). Alle anderen Erben müssen eine boafgift entrichten. Rz. 171 A... mehr