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§ 3 Sonstige Haftungsausschlüsse und Haftungserleichterungen / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 75

Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts standen der Klägerin die Ansprüche nicht zu, die sie unter Berufung auf § 1542 RVO aus der Verletzung ihres Mitgliedes Christine K. herleitete.

 

Rz. 76

Wie der Senat in BGHZ 41, 79 und im Urt. v. 9.1.1968 (VI ZR 44/66 = VersR 1968, 248 = NJW 1968, 649) befunden hat, sind die Rückgriffsrechte der Sozialversicherungsträger (SVT) gegen Familienangehörige der Versicherten eingeschränkt. Zwar enthält § 1542 RVO keine dem für die private Schadensversicherung geltenden § 67 Abs. 2 VVG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausschließt, wenn der Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Angesichts des sozialen Schutzzwecks der öffentlichen Versicherungsleistung müssen aber für die SVT erst recht diese Schranken gelten, die sich aus der Rücksicht auf die Familienbelange ihrer Mitglieder ergeben. Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist deshalb bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

 

Rz. 77

Der erkennende Senat hatte bis dato nicht darüber befunden, ob der SVT, dem in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG der Rückgriff auf den familienangehörigen Schädiger verwehrt ist, einer entsprechenden Einschränkung auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger wie hier den Zweitbeklagten unterworfen ist. Diese Frage ist zu bejahen, wenn und soweit die Geltendmachung dieses Anspruchs zu einem Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den Familienangehörigen Ers...

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