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Dänemark / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 164

Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996).

 

Rz. 165

Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:

▪ Art. 25 DBA normiert Besteuerungsregeln (mithin die Frage, welcher Staat zur Besteuerung eines Nachlasses, einer Erbschaft oder einer Schenkung berechtigt ist).
▪

Art. 26 DBA regelt die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wobei

▪ Abs. 1 in Deutschland ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber und
▪ Abs. 2 in Dänemark ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber erfasst.
▪ Nach der in Art. 26 Abs. 3 DBA normierten Anrechnungsmethode ist grundsätzlich die in dem anderen Staat gezahlte Steuer anzurechnen, wobei der anzurechnende Betrag aber den Teil der im Staat des Erblassers/Schenkers ermittelten Steuern (der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist) nicht übersteigen darf.
▪

Art. 27 DBA trifft die sog. Fünf-Jahres-Regel (mithin eine Ausnahme zu Art. 4 DBA über die Ansässigkeit) zugunsten

▪ des Erblassers und des Schenkers in Abs. 1,
▪ der Erben oder Beschenkten in Abs. 2 und
▪ Art. 28 DBA die Anrechnung von Schulden (d.h. die Frage, wie Schulden im Zusammenhang mit Vermögen, das von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfasst wird, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können).
 

Rz. 166

Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen werden nach Art. 25 Abs. 3 DBA grundsätzlich dort besteuert, wo der Verstorbene/Schenker zum Zeitpunkt seines Todes/der Schenkung ansässig war (Ort der Ansässigkeit) – unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Die Frage der Ansässigkeit – in Deutschland oder Dänemark? – regeln Art. 4 DBA (Wohnsitzregelung – Ansäs...

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