Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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A / 60 Auslieferungsverfahren, Allgemeines [Rdn 796]

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A / 6 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters [Rdn 34]

Rdn 35 Literaturhinweise: S.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17. Rdn 36 1. Das (bisherige) Verhalten des Richters oder (früher gemachte) Äußerungen können die Ablehnung begründen, wenn deshalb die Besorgnis begründet ist, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herange...mehr

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B / 23 Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger [Rdn 1250]

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P / 23 Polizeiliche Ermittlungen [Rdn 3861]

Rdn 3862 Literaturhinweise: Ambos/Rackow/Schork, Die Europäische Ermittlungsanordnung aus Verteidigersicht – Zugleich erste Erkenntnisse aus einem EU-Projekt –, StV 2021, 126 Arzt, Verbunddateien des Bundeskriminalamts – Zeitgerechte Flurbereinigung, NJW 2011, 351 Bader, Zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten auf der Grundlage der neu geschaffenen §§ ...mehr

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P / 27 Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Beweisverwertungsverbote [Rdn 3925]

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A / 26 Akteneinsicht, Berechtigter [Rdn 285]

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zfs 01/2025, Kein Schadense... / 2 Aus den Gründen:

B. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung der Kläger Ziff. 2 bis 4 zulässig, insbesondere ausreichend begründet. Die Berufungsbegründung bezeichnet, wie von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verlangt, in ausreichender Weise Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss zum einen erkenne...mehr

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T / 15 Terminsverlegung [Rdn 4597]

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A / 30 Akteneinsicht durch Dritte [Rdn 378]

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.5 Andere Wege einer Übertragung der Mitgliedschaft für den Todesfall

Rz. 237 In der Praxis entsteht bei Genossenschaftsmitgliedern oftmals das Bedürfnis, die "Angelegenheiten mit der eG" erbrechtlich zu regeln. Nach heute weit überwiegend vertretener Auffassung gelten die in § 77 GenG getroffenen Regelungen im Zusammenspiel mit § 1922 BGB (= Definition von Erbfall, Erbschaft und Erben) jedoch als abschließend. Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 S...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.7 Übertragung des Geschäftsguthabens im Todesfall

Rz. 222 Verstirbt ein Genossenschaftsmitglied, so geht die Mitgliedschaft samt aller weiteren Rechte und Inhaberschaften auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 Satz 1 GenG). Im Regelfall endet die Mitgliedschaft des Erben dann mit Ablauf des Sterbejahrs (§ 77 Abs. 1 Satz 2 GenG, siehe ab Rn. 228). Vorher kann der Erbe sein ererbtes Geschäftsguthaben jedoch auf dem Weg des § 76 GenG...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10 Tod des Mitglieds (§ 77 GenG)

2.2.10.1 Die Rechtsfolgen: Grundregel, Ausnahme und Bedeutung Rz. 228 Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Genossenschaftsmitglied verstirbt, nicht sofort beendet, sondern besteht weiter und geht zuerst einmal auf den oder die Erben über (§ 77 Abs. 1 GenG). Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.2 Fallbeispiele genossenschaftlicher Kündigungsgründe

Rz. 284 Fallbeispiel: Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft Genossenschaftsrechtliche Nutzungsverhältnisse (und deren besondere Behandlung) stehen in besonderem Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Wegweisend für die Beurteilung ist ein Urteil des BGH.[1] In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Mitglied, das zudem Vertrete...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.2 Formalitäten im Rahmen der Beendigung

Rz. 124 Im Rahmen einer Beendigung der Mitgliedschaft im Wege der §§ 65, 66, 67, 67a und 68 GenG ist nach der Anordnung des § 69 GenG der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 30 GenG) einzutragen. Im Fall der Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG gilt dies ebenfalls für den Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der G...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.1 Die Rechtsfolgen: Grundregel, Ausnahme und Bedeutung

Rz. 228 Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Genossenschaftsmitglied verstirbt, nicht sofort beendet, sondern besteht weiter und geht zuerst einmal auf den oder die Erben über (§ 77 Abs. 1 GenG). Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ist (sog. "Sterbejahr" oder "Sterbegeschäftsjahr"). Dies ist ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 13.1 Überblick

Rz. 813 Ebenso wie im Fall der Beendigung des Amtes eines Geschäftsführers kann auch das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds aus unterschiedlichen Gründen enden. In der Praxis spielen hier vor allem folgende Beendigungsgründe eine Rolle: Ablauf der Bestelldauer, Widerruf der Bestellung sowie Amtsniederlegung. Rz. 814 Als weitere Gründe zur Beendigung des Aufsichtsratsamts kommen di...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.1 Die gesetzlichen Wege einer Beendigung im Genossenschaftsgesetz

Rz. 123 Die Mitgliedschaft in einer eG kann prinzipiell nur auf den Wegen beendet werden, die das Genossenschaftsgesetz vorsieht. Diese Wege sind: ordentliche fristgerechte Kündigung des Mitglieds (§ 65 Abs. 1 GenG) außerordentliche Kündigung des Mitglieds in besonderen Fällen, das sind: Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft aufgrund der "persönlichen" oder "wirtschaftlic...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.3 Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Grundvariante

Rz. 235 Auch dann, wenn in der Satzung der eG die Grundvariante des § 77 Abs. 1 GenG entweder ausdrücklich festgelegt ist oder keine Aussagen dazu enthalten sind, sodass die gesetzliche Regelung automatisch gilt (§ 18 GenG) – also die Mitgliedschaft zum Ablauf des Sterbejahrs endet –, kann dennoch eine unbefristete Fortsetzung der Mitgliedschaft erreicht werden. Hierzu ist a...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 7.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 691 Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt werden können. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied – mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird – ein Ersatzmitglied bestellt we...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.2 Unsicherheiten der Erbenlage

Rz. 231 Es kann sich im Erbfall, je nach konkreter Erbenlage, natürlich auch um mehrere Erben handeln, die hierdurch automatisch in einer Erbengemeinschaft zusammengefasst sind. Dann erhalten die Erben zusammen die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten, und zwar aufgrund der automatisch entstandenen Erbengemeinschaft in sog. "gesamthänderischer" Verbundenheit. Sie m...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.10.4 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Satzungsregelung

Rz. 236 Besteht die Mitgliedschaft des/der Erben durch Satzungsregelung (§ 77 Abs. 2 GenG) auch über das Sterbejahr hinaus, dann muss man sich mit dem Fall einer Erbengemeinschaft befassen: Auf Dauer wird es der eG nicht zuträglich sein, dass sich eine Vielzahl von Personen eine Mitgliedschaft "teilt", auch wenn diese in der Generalversammlung – schon von Gesetzes wegen – na...mehr

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Der Aufsichtsrat in der gen... / 6.6 Stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder

Eine Wahl von stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedern, die bei vorübergehender Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds dieses – zeitlich befristet – vertreten, kommt in Analogie zu § 101 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht in Betracht.[1] Auch § 37 Abs. 1 Satz 1 GenG ist keine abweichende Regelung zu entnehmen. Dies trägt sowohl den Erfordernissen der "eindeutigen persönlichen Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 6. Schätzung/Außenprüfung

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.8 Wegfall des Unterhaltsanspruchs infolge des Versicherungsfalls vor dem Tod

Rz. 18 Nach der hier vertretenen Rechtsansicht entsteht der Rentenanspruch auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch schon vor dem Tode infolge des Versicherungsfalls etwa deshalb, weil der Versicherte nicht mehr leistungsfähig war, entfallen ist oder nicht entstand. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 69 Abs. 1 "...ohne den Versicherungsfall...".mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.7 Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach dem Tode

Rz. 17 War der Versicherte bis zu seinem Tode nicht leistungsfähig, etwa deshalb, weil er noch eine Ausbildung absolvierte oder weil er arbeitslos war, oder waren die Eltern bis dahin nicht unterhaltsbedürftig, weil sie noch Erwerbseinkommen erzielten, so ist zu prüfen, ob und ggf. wann später hypothetisch, d. h. wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre, die Leistun...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 2.1.1.2 Unterhaltsleistung während des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten

Rz. 12 Maßgeblich ist bei dieser Alternative allein die tatsächliche Unterhaltsleistung (nicht ein etwaiger Unterhaltsanspruch). An deren Stelle soll die Hinterbliebenenrente treten. Die Unterhaltsleistung kann eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung sein. Sie muss dazu bestimmt sein, ganz oder zu einem erheblichen Teil den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf des Empfänger...mehr

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Jung, SGB VII § 64 Sterbege... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 44 Dahm, Leistungen für Hinterbliebene bei Unfall oder Krankheit – Regeln und Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, SuP 2016, 254. Grziwotz, Erstattungsberechtigte des Sterbegeldes – Anm. zu.: LG Saarbrücken, Urt. v. 20.3.2013 – 12 O 109/12, FamRB 2014, 341. Lang, Sozialrechtlicher Anspruch auf Sterbegeld nach § 64 SGB VII – Anmerkung zu: OLG Saarbrücken, ...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.2.3.3 Vollendung des 45./47. Lebensjahres (Abs. 2 Nr. 3b)

Rz. 25 Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird Abs. 2 Nr. 3b zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 eingeführt und damit die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente synchron zu den Regelungen über die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Nach der Übergangsregelung des § 218b Abs. 2 geschieht dies jedoch auch hier schrittweise für Todesfälle ab...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

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JUNG, SGB VII § 12a Gesundh... / 2.5 Offenkundigkeit des fehlenden Ursachenzusammenhangs des Gesundheitsschaden mit der Spende

Rz. 22 Die Vermutung des § 12a ist widerlegbar. Abs. 1 Satz 3 lässt eine Widerlegung dieser Vermutung jedoch nur bei offenkundiger Unmöglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nach dem Vorbild des § 63 Abs. 2 Satz 2 zu (vgl. BT-Drs. 17/9773 S. 77; Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, § 12a Rz. 21; ähnlich: Ricke, in: BeckOGK SGB VII, § 12a Rz. 37). Während § ...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 2.1.1.3 Gesamtbild der Unterhaltsleistung

Rz. 13 Das Gesamtbild der Leistungen des verstorbenen Versicherten an den anspruchstellenden früheren Ehegatten muss die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Unterhaltszahlung handelte bzw. handeln sollte. Sie müssen im letzten Jahr vor dem Tode eindeutig auf bestimmte Zeitabschnitte bezogen werden können und eine lückenlose Unterhaltsleistung erge...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.5.1 Wiederheirat (Satz 1)

Rz. 40 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten soll gemäß Abs. 5 die nach dem Tod des letzten Ehegatten bestehende Versorgungslücke schließen, falls eine solche besteht. Sie soll nicht etwa den geschiedenen letzten Ehegatten von seiner Unterhaltspflicht entlasten. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach dem früheren Ehegatten endet zwar mit der Wiederheirat, bzw...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.6 Hypothetische Unterhaltsgewährung

Rz. 16 Falls der Anspruchsteller von dem Versicherten zur Zeit seines Todes keine Unterhaltsleistung erhalten hat, so ist zu prüfen, ob er ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wäre. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller zwar aufgrund seiner Stellung zum Versicherten zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen gehört, der Unterhaltsanspru...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Durch die Rente soll der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhaltsanspruch ersetzt werden. Die Bezeichnung der Rentenart macht deutlich, dass auch weitere Verwandte der aufsteigenden Linie rentenberechtigt sein können. Rz. 4 Ebenso wie die Witwen- und Waisenrenten soll auch die Eltern- und Verwandtenrente den Unterhaltsanspruch ersetzen, der durch den Tod der...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.2.1 Rente im Sterbevierteljahr (Nr. 1)

Rz. 14 Gemäß Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Rente im Sterbevierteljahr 2/3 des für die Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst (JAV [der Vollrente]). Die Einkommensanrechnung nach Abs. 3 findet während dieser Zeit nicht statt. Rz. 15 Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten daher für diese Übergangszeit von 3 Monaten – das sog. Sterb...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.6.3.3.2 Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit/Plötzlichkeit

Rz. 65 Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Rz. 66 Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i. S. d. § 65 Abs. 6 HS 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsicht...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Abs. 1 führt die Anspruchsvoraussetzungen auf: der Anspruchsteller ist der frühere Ehegatte, die Ehe ist geschieden oder für nichtig erklärt oder aufgehoben, der Versicherte hat während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet oder dem früheren Ehegatten stand im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zu. Leistu...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 2.1.1.4 Anspruch auf Unterhalt während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes

Rz. 15 Der Unterhaltsanspruch kann eine gesetzliche (Unterhaltsrecht des BGB oder auch ausländisches Unterhaltsrecht) oder eine vertragliche Grundlage (Unterhaltsvertrag) haben. Die familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs hat grundsätzlich Tatbestandswirkung; sowohl der Unfallversicherungsträger als auch die Sozialgerichte sind daran gebun...mehr

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Jung, SGB VII § 69 Rente an... / 2.1.5 Rechtsgrund der Unterhaltsgewährung

Rz. 15 Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst einmal unerheblich, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch zugrunde lag. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem, was der verstorbene Versicherte dem Anspruchsteller zukommen ließ, um Unterhalt handelte, ist es jedoch ein ganz wesentliches Indiz, ob diese Leistung auf einer gesetzlichen ...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.6.4 Praktische Fragen

Rz. 70 Wichtige Fragen: Wann genau wurde die zum Tod führende Erkrankung diagnostiziert? Wann hat die bzw. der Hinterbliebene davon erfahren? Was war der unmittelbare Anlass für die Heirat? Warum ist die Heirat zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits früher erfolgt? Die letzte Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Ehegatten vor der Heirat bereits längere Zeit in eheähn...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 66 übernimmt die Regelungen aus § 592 RVO. Gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 sind die §§ 590 bis 593, 598 und § 600 Abs. 3 RVO i. V. m. §§ 602 und 614 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist. 1.1 Inhalt der Regelung Rz. 3 Abs. 1 führt die Anspruchsvoraussetzungen auf: der Anspruchsteller ist de...mehr

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JUNG, SGB VII § 12a Gesundh... / 2.4 Vermutungsregelung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Spende

Rz. 18 Die Vermutungsregelung nach Abs. 1 Satz 2 umfasst 3 Schadensgruppen: Schäden infolge erforderlicher Vor- oder Nachbehandlungen. Sie stellen mittelbare Unfallfolgen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dar, welche bei Durchführung einer Heilbehandlung eintreten. Spätschäden als "Aus- oder Nachwirkungen" der Spende, beispielsweise die schicksalhafte Entwicklung eines Bluthoc...mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 7 § 66 übernimmt die Regelungen aus § 592 RVO. Gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 sind die §§ 590 bis 593, 598 und § 600 Abs. 3 RVO i. V. m. §§ 602 und 614 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten ist.mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 1.1 Übergangsregelungen

Rz. 2 Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, so sind gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 die §§ 590 bis 593, § 598 und § 600 Abs. 3 RVO i. V. m. § 602 und § 614 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ferner ist die ab 1.1.2008 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 218a zu beachten.mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.6.3 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 54 Regelhafte positive Voraussetzungen der anspruchsvernichtende Wirkung einer Versorgungsehe: Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen und Tod ist innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten. Rz. 55 Voraussetzung der Widerlegung i. S. einer negativen Anspruchsvoraussetzung ist: Besondere Umstände rechtfertigen Annahme, dass der alleinige oder überwiegende Zweck...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 1.3 Normzweck

Rz. 4 Die Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat die gleiche Funktion wie in der Rentenversicherung. Sie dient dazu, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen; hat also Unterhaltsersatzfunktion. Dabei ersetzt diese unfallversicherungsrechtliche Rentenart lediglich pauschal den entgangene...mehr

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JUNG, SGB VII § 12a Gesundh... / 2.6 Ausschluss der Obduktion zur Feststellung der Offenkundigkeit

Rz. 23 Im Falle des Todes des versicherten Spenders, darf aus Gründen der Pietät keine Obduktion zum Nachweis der Todesursache gefordert werden. Abs. 1 Satz 3 enthält damit im letzten Halbsatz eine Sonderregelung für den Fall, dass die Hinterbliebenen bei der Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des Merkmals der Offenkundigkeit nicht mitwirken, indem sie ihren prozessual...mehr

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Jung, SGB VII § 65 Witwen- ... / 2.1.2 Dauer der Rente (Satz 2)

Rz. 12 Bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten wird die Witwenrente oder die Witwerrente gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Die kleine Witwenrente wird längstens für 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten gewährt (Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2), soweit nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 218a Abs. 1 erfüllt sind.mehr

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Jung, SGB VII § 66 Witwen- ... / 1.2 Normzweck

Rz. 4 Sinn der Regelung ist die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Auch die wirtschaftliche Existenz frühere Ehegatten soll unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des ehemaligen Partners gesichert werden; auch hier hat die Rente daher Unterhaltsersatzfunktion. Damit sollen Härten beseitigt werden, die ...mehr