Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3 Begünstigtes Vermögen (Zeilen 3 bis 5)

Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke (oder Gebäudeteile), die im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegen sind.[1] Zu den bebauten Grundstücken in diesem Sinne gehören Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücksteile anderer Grundstücksarten. Praxis-Tipp Garagen etc. Auch Garagen, Nebenräume und Ne... mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.2 Freibeträge und Tarif

Während das Erbschaftsteuergesetz bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR gewährt[1], kommt bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR zur Anwendung.[2] Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG aber nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.[3] Nunmeh... mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1] im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen; im Inland befindlich... mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1 Vorbemerkung

Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG gehört. Dabei ist für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens jeweils eine Anlage auszufüllen. Der Verschonungsabschlag wird von Amts wegen gewährt, ein Antrag ist somit nicht nötig. Hinweis A... mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.2 Voraussetzungen: Keiner des Beteiligten ist Steuerinländer und Erwerb von Inlandsvermögen

Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten (Erblasser bzw. Schenker sowie Erwerber) ein Steuerinländer ist.[1] Ist nur einer der Beteiligten Steuerinländer, so greift die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (siehe 2.2). Als weitere Voraussetzung muss der Vermögensanfall in sog. Inlandsvermögen[2] bestehen. Praxis-Beispiel Grundstück im Inl... mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5.1 Allgemeines

Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen ... mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 3 Erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Haben sich deutsche Staatsangehörige nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, so führt dies bei diesen zur erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.[1] Die erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht hängt also von der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Mit dieser Vorschrift soll... mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.5 Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 40 und 41)

In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Das der Ausü... mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage. Zivilrechtliche Änderungen Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten. Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden ein... mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.1 Verschonungsmaßnahmen

Für Schenkungen unter Lebenden wird durch das Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen gewährt: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es ist der Schwellenwert von 26.000.000 EUR zu beachten. Hierzu sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten... mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 § 13c, seit dem 1.7.2016: § 13d ErbStG, neu in das ErbStG eingefügt. § 13d ErbStG sieht eine teilweise Steuerbefreiung (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen) für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Anwendung findet die Regelung u. a. bei einem Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen siehe ... mehr

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Maklervertrag / 3.4 Tod

Im Fall des Todes einer der beiden Vertragspartner endet auch der Maklervertrag. Ein eventueller Provisionsanspruch des Maklers geht auf dessen Erben über. mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[1] Im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht auch erst die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Mit der Anknüpfung der Besteuerung an die Geltendmachung soll verhin... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.2 Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht steht einem bestimmten Personenkreis zu und dies schon zu Lebzeiten des Erblassers. Es beginnt für die Abkömmlinge und den Eltern mit deren Geburt und beim Ehegatten mit der Heirat. Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht dagegen erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. mi... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.1 Allgemeines

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zuminde... mehr

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Maklerpflichten nach GewO, ... / 1.2.4 Erlöschen der Erlaubnis

Zunächst einmal erlischt die Erlaubnis wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen Person oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt ist. Auch der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge s... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.4 Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil, nachdem er diesen geltend gemacht hat, treten die folgenden Rechtsfolgen ein. Die Geltendmachung selbst führt zu einem steuerbaren Tatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und unterliegt damit beim Pflichtteilsberechtigten der Besteuerung. Mit dem Verzicht wird ein weiterer Besteuerungstatbestand erfüllt. Der Verzicht ... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.7 Entziehung des Pflichtteils

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch zu, ohne dass dies der Erblasser verhindern kann. In bestimmten Fällen besteht für den Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Hierzu müssen aber die in den §§ 2333 BGB – 2335 BGB aufgeführten Gründe gegeben sein.... mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / b. Schenkungsversprechen auf den Todesfall vs. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall kann auch als echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) gestaltet werden: In diesem Fall vereinbart der Versprechensempfänger (= Schenker) mit seinem Vertragspartner (= Versprechender), dass im Fall seines (= des Versprechensempfängers/Schenkers) Todes der Dritte (= Beschenkte/Begünstigte) unmittelbar vom Versprechenden eine bestimmt... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / 2. Schenkung, Schenkung von Todes wegen und Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

a. Rechtsgeschäft unter Lebenden vs. Schenkungsversprechen auf den Todesfall Bei der Abgrenzung zwischen § 518 BGB und § 2301 BGB geht es darum, den unentgeltlichen Vermögenserwerb einem Regelungssystem eindeutig zuzuordnen. Denn die Schenkung von Todes wegen und die Verfügung von Todes wegen liegen sehr nah aneinander: Sowohl auf Seiten des Schenkers/Erblassers als auch auf ... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / a. Rechtsgeschäft unter Lebenden vs. Schenkungsversprechen auf den Todesfall

Bei der Abgrenzung zwischen § 518 BGB und § 2301 BGB geht es darum, den unentgeltlichen Vermögenserwerb einem Regelungssystem eindeutig zuzuordnen. Denn die Schenkung von Todes wegen und die Verfügung von Todes wegen liegen sehr nah aneinander: Sowohl auf Seiten des Schenkers/Erblassers als auch auf Seiten der Schenkungsempfänger/Erben als auch auf Seiten der nicht beschenkt... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Wohnförderkonto bei Tod des StPfl (§ 92a Abs 2a S 4 EStG)

Rn. 96 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Leben die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, greifen bei Tod des einen Ehegatten/Lebenspartners die Regeln, die auch für Scheidungen gelten. Das Wohn... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Wohnförderkonto bei Scheidung oder Tod (§ 92a Abs 2a EStG)

A. Anteilige Übertragung des Wohnförderkontos bei einer Scheidung (§ 92a Abs 2a S 1 EStG) Rn. 90 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Wird iRd Vermögensausgleichs entschieden, dass eine geförderte Wohnung ganz oder teilweise auf den Ehegatten übergeht, entsteht dem Grunde nach eine schädliche Verwendung iSd § 92 Abs 3 EStG. Dann muss nach § 92a Abs 3 S 5 EStG eine Versteuerung des Wohn... mehr

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ZErb 02/2025, Freibetrag fü... / 2 Anmerkung

I. Das Urteil des II. Senats des BFH vom 31.7.2024 betrifft die Frage, inwieweit Versterbensfiktionen aus dem Bereich des Erbrechts auch im Erbschaftsteuerrecht zu berücksichtigen sind. Konkret hatte der Vater des Klägers mit dessen Großvater gem. §§ 2346 Abs. 1 S. 1, 2349 BGB einen Erbverzichtsvertrag unter Ausschluss der Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge vereinbart... mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 1. Federal Estate Tax (Nachlasssteuer)

Von der sachlichen Nachlasssteuerpflicht sind sämtliche unbeweglichen und beweglichen, materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls erfasst (IRC § 2031 (a)).[19] mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 10

Auf einen Blick Während seiner ersten Amtszeit hat Donald Trump den allgemeinen Freibetrag für die Nachlass- und Schenkungsteuer für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2025 verdoppelt. Sofern Donald Trump – nunmehr in seiner zweiten Amtszeit – den doppelten allgemeinen Freibetrag nicht verlängern und dieser zum 1.1.2026 auslaufen sollte, hält der IRS eine Sonde... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / IV. Bisherige obergerichtliche Rechtsprechung

Soweit ersichtlich wurde bislang – vor dem hier besprochenen BGH-Urteil – diese Frage mittelbar nur einmal obergerichtlich behandelt. Das OLG Stuttgart[35] hatte sich 1949 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem eine wertvolle goldene Taschenuhr geschenkt worden sein sollte mit der Bestimmung, dass diese an den jeweils ältesten männlichen Träger des Familiennamens zurückfall... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / aa. § 2302 BGB verbietet nur die Verpflichtung

Ausgehend von der Anwendbarkeit des § 2302 BGB prüft der BGH, ob dessen Voraussetzungen vorliegen, und lehnt dies ab.[45] Der BGH begründet dies damit, dass § 2302 BGB ausschließlich der Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, die Wirksamkeit versage, nicht jedoch der Vornahme der Rechtshandlungen selb... mehr

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ZErb 02/2025, Freibetrag fü... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seinem am xx.xx.2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.1.2013 gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet. Die Erstreckung des Erbv... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / a. Rechtliche Konstruktion

Sodann überlegt der BGH, ob nicht § 2302 BGB deswegen Anwendung finden könne, weil eine Schenkung von Todes wegen vorliegt.[40] Auf letztere sind nach § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden – dies hat zur Konsequenz, dass dann auch die materielle Vorschrift des § 2302 BGB ebenfalls anzuwenden ist. § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 23... mehr

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ZErb 02/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Frenz/Miermeister Bundesnotarordnung: BNotO mit BeurkG, NotAktVV, DONot, RLEmBNotK Kommentar 6., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.B... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / III. Das Problem der Weiterleitungsfälle

Das eigentliche Problem der Weiterleitungsfällen resultiert daraus, dass diese nur schuldrechtlich angeordnete "Vor- und Nachschenkung" in wirtschaftlicher Hinsicht dasselbe Ergebnis generiert wie ein wegen § 2302 BGB nichtiger schuldrechtlicher Vertrag über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zugunsten der Dritten/Enkel.[31] Gegen die schuldrechtlich wirkende Weit... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / b. Vorliegen eines Schenkungsversprechens nach § 2301 BGB

Gegen das Vorliegen einer Schenkung ließe sich einwenden, dass der Erstbeschenkte nur einen ohnehin mit der Auflage belasteten Gegenstand erwirbt und zur Weiterleitung verpflichtet ist.[41] Der BGH lässt zunächst die "Belastungs-Argumentation" nicht gelten bzw. führt aus, dass selbst wenn der erlangte Gegenstand immer aufgrund der Auflage beschränkt übertragen worden sei, di... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Definition der schädlichen Verwendung

Rn. 30 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Wird über das geförderte Altersvorsorgevermögen in einer Weise verfügt, die nicht den Regelungen des AltZertG entspricht, liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens vor. Rn. 31 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Folgende Sachverhalte werden als schädliche Verwendung qualifiziert: Eine Kapitalauszahlung oder eine Teilkapitalauszahlung... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / 1. Keine direkte Anwendung von § 2302 BGB

§ 2302 BGB schützt die Freiheit, seinen Nachlass durch Verfügung von Todes wegen zu regeln. Jenseits von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament soll jegliche erbrechtliche Bindung nicht möglich sein. Damit sind schuldrechtliche Verträge, die unter Umgehung des Erbrechts erbrechtlich binden, aber auch erbrechtliche Auflagen erfasst, die den Beschwerten verpflichten, eine... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / I. Der zu entscheidende Fall

Bei dem auf den ersten Blick verwirrenden Sachverhalt ging es um eine Übertragung von Grundeigentum vom Vater (V) auf seinen Sohn (E), wobei dieses "spätestens bei dessen Tod" (des E) an dessen Abkömmlinge (Kl1, Kl2 und Bekl2) "weitergeleitet" werden sollte. Die erste Übertragung auf E erfolgte mittels notariell beurkundeter "Hausübergabe", wobei der E sich verpflichtete, spä... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Mitwirkung des StPfl (§ 92a Abs 3 S 1–8 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Der StPfl muss nach § 92a Abs 3 S 1 EStG die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung offenlegen. Während der Ansparphase muss der StPfl diesen Sachverhalt dem Anbieter, während der Auszahlungsphase muss der StPfl diesen Sachverhalt der zentralen Stelle mitteilen. Die Mitteilungspflichten gehen bei Tod des StPfl auf den Rechtsnachf... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerunschädliche Verfügungen über das Altersvorsorgekapital (Abgrenzung zu den steuerschädlichen Verfügungen)

Rn. 50 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Es gibt eine Vielzahl steuerunschädlich durchzuführender Verfügungen über das angesparte Altersvorsorgekapital (vgl BMF 25.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 197ff). Diese sind insbesondere: Rn. 51 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Die Auszahlung des Altersvorsorgekapitals in Form einer gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente ist keine st... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Auszahlung des Altersvorsorgevermögens an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (§ 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG)

Rn. 68 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Die Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist dann steuerunschädlich möglich, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem S... mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / b. Umfang der Übertragbarkeit des nicht genutzten doppelten allgemeinen Freibetrags

In diesem Zusammenhang interessiert zudem, ob und wie sich die Sonderregelung des IRS auf unter Ehegatten übertragene Freibeträge auswirkt. aa. Übertragung des doppelten allgemeinen Freibetrags auf den Ehegatten Stirbt ein Ehegatte vor dem Ende der Sunset Clause am 1.1.2026 und nutzt er den doppelten allgemeinen Freibetrag nicht aus, so kann der überlebende Ehegatte den doppel... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / 1. Die "Weiterleitungsfälle" – Schenkung unter Auflage

Der Wunsch des Erblassers, den Weg seines Vermögens über mehrere Generationen zu bestimmen, kann bei Rechtsgeschäften unter Lebenden durch eine Schenkung unter Auflage erreicht werden, § 525 BGB. Der Beschenkte ("Erstbegünstigte") wird dabei zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Tod, Scheidung, Insolvenz etc.) zur Weiterleitung des ü... mehr

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FF 02/2025, Die Abwehr der ... / a) Langes Getrenntleben

Dass der Ehegatte den Zugewinn erst nach der Trennung erzielt hat, kann für sich genommen grundsätzlich kein Umstand sein, der die Teilung des Zugewinns grob unbillig macht. Denn das, was als Zugewinn zu teilen ist, wird nach Stichtagen errechnet. Wie es erworben wurde, ist egal – und genauso egal ist, wann genau es erworben wurde. Relevant ist nur, dass es am Stichtag für d... mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 1. Beschränkter Ehegattenfreibetrag gem. Art. 10 Abs. 6 DBA (limited spousal exemption)

Wie bereits ausgeführt findet die (unbegrenzte) Steuerbefreiung der Marital Deduction nur Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger die US-Staatsangehörigkeit hat. Um steuerliche Folgen der Nichtgewährung der Marital Deduction bei letztwilligen Zuwendungen an einen Ehegatten ohne US-Staatsangehörigkeit abzufedern, sieht Art. 10 Abs. 6 DBA einen an den allgemeinen Freibetrag an... mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 1. Federal Estate Tax (Nachlasssteuer)

Unbeschränkt nachlasssteuerpflichtig sind Erblasser, die entweder US-Staatsbürger (U.S. citizen) oder US-Gebietsansässige (U.S. resident) waren (IRC § 2001(a)). US-Gebietsansässiger ist, wer zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in den USA hat, also sich ohne Wegzugsabsicht (wenn auch nur für eine kurze Zeit) in den USA aufhält.[15] Beschränkt nachlasssteuerpflichtig sind i... mehr

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ZErb 02/2025, Wirksamkeit v... / 3. Einordnung

Damit hat der BGH sich der wohl h.M. in der Literatur angeschlossen, die diese schuldrechtlichen Weitergabeklauseln für wirksam hält. Dementsprechend ist die Entscheidung weitestgehend begrüßt worden, da sie nun die Kautelarpraxis absichert.[54] Im Ergebnis ist dem BGH beizupflichten, allerdings nicht in der Begründung. Die Konstruktion des BGH (eigener Anspruch des Zweitbegü... mehr