Rz. 3
Über das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen[3] und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei auf das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.[4] Die Prüfung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt im FamFG-Verfahren.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt, § 344 Abs. 4 FamFG. Die internationale Zuständigkeit folgt dabei aus der örtlichen Zuständigkeit, § 105 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG, sofern kein Richtervorbehalt nach § 16 RPflG besteht.
Auch im Zivilprozess kann die Bedürfnisprüfung eine Rolle spielen, z.B. in einem Rechtsstreit, den ein Nachlasspfleger führt.[5]
Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden, dessen Vollmacht über den Tod hinausreicht, wird ein Fürsorgebedürfnis meistens zu verneinen sein.[6]
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