Rz. 3

Über das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen[3] und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei auf das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.[4] Die Prüfung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt im FamFG-Verfahren.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt, § 344 Abs. 4 FamFG. Die internationale Zuständigkeit folgt dabei aus der örtlichen Zuständigkeit, § 105 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG, sofern kein Richtervorbehalt nach § 16 RPflG besteht.

Auch im Zivilprozess kann die Bedürfnisprüfung eine Rolle spielen, z.B. in einem Rechtsstreit, den ein Nachlasspfleger führt.[5]

Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden, dessen Vollmacht über den Tod hinausreicht, wird ein Fürsorgebedürfnis meistens zu verneinen sein.[6]

[4] OLG Köln NJW-RR 1989, 454.
[5] KG ZEV 1999, 395.
[6] Zu Einzelheiten siehe BGH NJW 1969, 1245; Hopt, Die Auswirkungen des Todes des Vollmachtgebers auf die Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, ZHR 133, 305.

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