Rz. 1

Bei dem Verfahren zur Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB handelt es sich um eine Nachlasssache, § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG.

Unter den in § 2331a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen kann jeder Erbe (nicht nur der pflichtteilsberechtigte) Stundung verlangen. Zweck ist insbesondere die Verhinderung der Verwertung von Vermögenswerten wie Familienheim oder Unternehmen zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen.

 

Rz. 2

Muster 12.1: Antrag auf Stundung des Pflichtteils

 

Muster 12.1: Antrag auf Stundung des Pflichtteils

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Antragsteller: _________________________ (Erbe)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

Antragsgegner: _________________________ (Pflichtteilsberechtigter)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Stundung des Pflichtteils.

Der Antragsteller ist aufgrund Verfügung von Todes wegen Alleinerbe des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ (Erblassers). Der Antragsgegner ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch wird anerkannt. Die sofortige Erfüllung des Anspruchs würde jedoch für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten. Der Nachlass besteht lediglich aus einem kleinen Hausgrundstück, welches der Antragsteller bereits bewohnt. Es stellt auch den einzigen Vermögenswert dar. Der Antragsteller bezieht als Beamter des mittleren Justizvollzugsdienstes ein geringes Einkommen, welches er für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie benötigt. Der Antragsteller erhält jedoch aus einer Lebensversicherung, die am _________________________ zur Auszahlung gelangt, einen Betrag von _________________________ EUR. Aus diesem Grund beantragt er die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB bis zur Auszahlung der Lebensversicherung. Von der Festlegung einer Sicherheit bittet der Antragsteller Abstand zu nehmen und bietet eine Verzinsung des Pflichtteils in Höhe von _________________________ % jährlich an (§§ 2331a Abs. 2, 1382 BGB).

(Rechtsanwalt)

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