Rz. 1

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses können Nachlassgläubiger und jeder Erbe den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht stellen, § 317 InsO. Zuständig ist dabei nicht das Nachlassgericht, sondern die Insolvenzabteilung des Gerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 315 InsO. Dabei ist § 2 InsO zu beachten. Das Insolvenzgericht kann seinen Sitz an einem anderen Ort haben als das zuständige Nachlassgericht.

 

§ 315 InsO Örtliche Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

 

Rz. 2

Eine Anmeldepflicht besteht für den/die Erben nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB ab Annahme der Erbschaft bei Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, oder Überschuldung, § 19 InsO. Entsprechendes gilt für den Nachlassverwalter, § 1985 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen, § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

§ 317 InsO Antragsberechtigte

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind, § 319 InsO.

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