Rz. 50

Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge)

 

Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an.

In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesene _________________________ kraft Gesetzes von

_________________________ (Ehefrau) zu ½ und von

_________________________ (Kind 1) und _________________________ (Kind 2) zu je ¼

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________ (Deutschland). Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Er war in einziger Ehe mit der Beteiligten _________________________ (Ehefrau) verheiratet. Auf die beiliegende Heiratsurkunde des Standesamtes _________________________ vom _________________________ darf verwiesen werden.

Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand.

Aus der Ehe sind zwei Kinder, die Beteiligten _________________________ und _________________________, hervorgegangen. Auf die beiliegenden Geburtsurkunden des Standesamtes _________________________ und _________________________ weise ich hin.

Der Erblasser hatte keine weiteren Abkömmlinge, auch keine nichtehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kinder.

Seine Ehefrau wurde demnach gemäß § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 BGB Erbin zu ½. Die beiden Kinder wurden gemäß § 1924 Abs. 1 i.V.m. § 1931 Abs. 1 BGB Erben zu je ¼.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Der reine Wert des Nachlasses beträgt _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 51

Sind Abkömmlinge vorhanden, bedarf es keiner Angaben mehr hinsichtlich der Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten etc., da diese durch die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Sie sind mit ihm in absteigender Linie verwandt, § 1589 S. 1 BGB. Die sprachliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde im BGB mit der Reform zum 1.7.1998 aufgegeben; es kommt jetzt lediglich darauf an, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind. Eine Definition der Mutterschaft findet sich in § 1591 BGB, wonach die Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. Abkömmlinge im erbrechtlichen Sinn sind die Kinder, §§ 1591, 1593 BGB.

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