Rz. 48
Die Befugnis eines Testamentsvollstreckers, über das Nachlassgrundstück zu verfügen, kann entweder nach § 35 Abs. 2 Hs. 1 GBO durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, § 2368 BGB, oder nach § 35 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 1 S. 2 GBO durch eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden.[45] Im Zeugnis ist anzugeben, ob der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist.[46]
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