Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Schenkung unter Auflage

Rz. 360 Die Schenkung unter Auflage[1] verknüpft die Zuwendung des Schenkers mit einer (Neben-)Leistungspflicht des Beschenkten. Typische Fälle sind die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechts oder die Herausgabe künftiger Nutzungen, wie sie regelmäßig bei der sog. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen[2] erfolgt. Zivil- und sche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Gemischt-freigebige Zuwendung

Rz. 330 Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn mit einem gegenseitigen Vertrag (z. B. Kauf) eine unentgeltliche Zuwendung in der Weise verbunden ist, dass der Differenzbetrag zwischen dem Wert der Leistung (z. B. Kaufsache) und der Höhe der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) als unentgeltliche Zuwendung gelten soll. Zivilrechtlich wird dies als gemischte Schenkung b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Bereicherung

Rz. 200 Die Frage der Bereicherung richtet sich auch für das Schenkungsteuerrecht im Grundsatz nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Dabei ist insbesondere dogmatisch von Bedeutung, dass die schenkungsrechtliche Bereicherung nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Begriff der Bereicherung gleichgesetzt werden darf. Der Begriff der Bereicherung ist schenkungsrechtlich enger zu f...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Empfänger der Zuwendung (Bedachter)

Rz. 120 Bei der Frage des Zuwendungsempfängers geht es darum, bei welcher Person tatsächlich und endgültig die Bereicherung eintritt. Die Frage stellt sich im 2-Personenverhältnis nicht, sondern wird erst relevant, wenn Dritte unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[1] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 425 Als Schenkung auf den Todesfall regelt § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sog. Überlebensbedingung – und das erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt bzw. die bereits zuvor erbrachte Leistung mit deren Eintritt endgültig wirksam werden soll. In seiner Rechtsfolge ordnet § 2301 Abs. 1 BGB an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9.1 Tod des Erblassers

Rz. 64 Erblasser ist derjenige, in dessen Rechtsnachfolge der oder die Erben eintreten. Als Erblasser kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Der Tod des Erblassers bildet den Erbfall.[1] Dem Tod steht die (widerlegbare) Todesvermutung gleich, die durch Todeserklärung eines Verschollenen begründet wird (§§ 2, 9 VerschG). Möglich ist die Todeserklärung auch auf Antrag d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9 Auslandserwerb

Rz. 62 § 3 ErbStG ist auf das deutsche Erb- und Schenkungsrecht zugeschnitten, benutzt dessen Terminologie und verweist vielfach auf Vorschriften des BGB. Damit stellt sich das Problem, wie im Bereich internationaler Erbfälle zu verfahren ist, die aufgrund des Internationalen Privatrechtes (IPR) ausländischem Recht unterliegen.[1] Daraus könnte man schlussfolgern, dass Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5 Erfüllung unwirksamer Verfügung von Todes wegen

Rz. 20 Eine Verfügung von Todes wegen kann aus unterschiedlichen Gründen nichtig sein, insbesondere weil der Erblasser testierunfähig war[1] oder die Wirksamkeit an Bindungen scheitert, die sich aus wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten[2] oder aus Erbverträgen[3] ergeben. Der praktisch wichtigste Fall der Nichtigkeit im Erbrecht ist die Nichtigkei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 543 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Abschließender Katalog der Erwerbsgründe in § 3 Abs. 1 und 2 ErbStG

Rz. 2 § 3 ErbStG erstreckt die Erbschaftsteuerpflicht einerseits auf Tatbestände, die nicht durch das Erbrecht definiert werden.[1] Andererseits ist nicht jeder Erwerb, der mit dem Tod einer natürlichen Person zusammenhängt, ipso iure erbschaftsteuerpflichtig. Zum Erwerb von Todes wegen gehört nur, was unter § 3 ErbStG subsumierbar ist. Deshalb hat z. B. der BFH mit Urteil v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

8.1 Allgemeines Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Lebensversicherungen

Rz. 515 Der aufgrund einer Todesfallversicherung ausgezahlte Betrag (Lebensversicherungssumme zzgl. Gewinnanteil und zzgl. Bonus) unterliegt grundsätzlich der ErbSt. Das Versicherungsvertragsrecht ermöglicht eine von der Beteiligung am Versicherungsvertrag getrennte Berechtigung bei der Lebensversicherung.[1] Dabei kann der Versicherungsnehmer die Benennung eines Bezugsberec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 Der Erwerbstatbestand des § 3 ErbStG wird durch die §§ 4, 5 und 6 ErbStG ergänzt. Bei § 4 ErbStG geht es um die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der fortgesetzten Gütergemeinschaften[1] beim Tod eines Ehegatten (§ 4 ErbStG Rz. 10 ff.). § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG regelt für den Fall der Beendigung des Güterstands durch Tod eines Ehegatten einen Freibetrag, der sich an e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.6 Eintrittsklausel

Rz. 174 Im Personengesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters ein Erbe oder auch ein fremder Dritter nur schuldrechtlich berechtigt ist, in die Gesellschaft einzutreten. Diese Eintrittsklausel gewährt lediglich ein Recht zum Beitritt zur Gesellschaft als Gestaltungsrecht (Option) oder als Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

1 Allgemeines 1.1 Verhältnis zu § 1 ErbStG Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der ErbSt. § 3 ErbStG erläutert im Einzelnen, welche Vorgänge als Erwerbe von Todes wegen der ErbSt unterliegen. § 3 Abs. 1 ErbStG regelt die Grundtatbestände, deren systematischer Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Gesellschaftsrechtliche Anteilsübertragung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 3 ErbStG)

Rz. 431 § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG regelt im Wege einer doppelten Fiktion, dass der durch einen Gesellschafter ausgelöste Übergang eines Gesellschaftsanteils bzw. Teils eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Schenkung auf den Todesfall "gilt", "soweit" der Steuerwert dieses Anteils zum Todeszeitpunkt Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Die Vorsch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.3 Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 160 Kommt § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB zur Anwendung bzw. ist gesellschaftsvertraglich eine echte Fortsetzungsklausel vereinbart, scheidet der verstorbene Gesellschafter im Todeszeitpunkt aus der Gesellschaft aus. In diesem Zeitpunkt erlischt auch sein Mitgliedschaftsrecht.[1] Die Fortsetzung führt unmittelbar zu einem Anwachsungserwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern oh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 104 Die gesetzliche Erbfolge[1] tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der Erblasser in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen nicht vollständig über seinen Nachlass verfügt hat.[2] Der Gesetzgeber folgt dem Konzept eines Familienerbrechts, indem er Verwandte und Ehegatten zu gesetzlichen Erben bestimmt. Voraussetzung für das gesetzlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Verhältnis zu § 1 ErbStG

Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der ErbSt. § 3 ErbStG erläutert im Einzelnen, welche Vorgänge als Erwerbe von Todes wegen der ErbSt unterliegen. § 3 Abs. 1 ErbStG regelt die Grundtatbestände, deren systematischer Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt. § 3 Abs. 2 Nr. 1–7 ErbStG formul...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 111 Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Zuwendungen durch Errichtung einer Stiftung oder ausländischer Vermögensmasse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 528 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Gemeint ist die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. §§ 80 ff. BGB, weil die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung nicht vom Erblasser angeordnet werden kann.[1] Rz. 529 Zur Entstehung einer rechtsfähigen S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Rz. 150 Die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen liegt in der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Diese können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters (1) die Gesellschaft aufgelöst ist und liquidiert wird – sog. Liquidationsklausel; (2) die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird – so...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.3 Abtretungsklausel

Rz. 261 Anstelle der Einziehung nach dem Todesfall kann die GmbH-Satzung auch die Pflicht der Erben statuieren, den Anteil an Miterben, eine dritte Person oder die Gesellschaft selbst abzutreten.[1] Auch hier gilt es bei der Satzungsbestimmung die gesellschaftsrechtlichen Implikationen genau zu beachten.[2] Bezüglich des Abtretungsentgelts gelten die gleichen Grundsätze wie ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Erbvergleich und Auslegungsvertrag

Rz. 54 In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erbfall ernstliche Zweifel und daraus folgenden Streit darüber auslöst, ob und in welchem Umfang (namentlich streitige Bewertungsfragen)[1] ein Erwerb von Todes wegen vorliegt (z. B. bei Anfechtung eines Testaments). Handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, kann es zwischen den Beteiligten leicht zu Streit üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Zuwendungen durch Auflage oder Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 536 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet zudem, was jemand in Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage erwirbt. Auflage ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.[1] Hierin lie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Anfall der Erbschaft und Ausschlagung

Rz. 12 Der Erwerb der Erbenstellung hängt von einem Berufungsgrund (Gesetz oder Verfügung von Todes wegen) und der Erbfähigkeit (namentlich Überleben zum Zeitpunkt des Erbfalls) ab. Schließlich darf kein Erbverzicht erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen fällt die Erbschaft mit Erbfall von selbst (ipso iure) dem berufenen Erben an, ohne dass es dazu der Kenntnis vom Erbf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14 Entgelt für die Übertragung der Nacherbenanwartschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 550 Der Nacherbe erlangt mit dem Erbfall ein gegenwärtiges Anwartschaftsrecht, das vererblich[1] und frei veräußerlich ist.[2] Erbschaftsteuerrechtlich liegt es grundsätzlich so, dass der Erbe durch Verfügung über die Erbschaft den Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG nicht beeinflussen kann (Rz. 61). Eine hiervon abweichende Regelung trifft § 3 Abs. 2 Nr. 6 Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erbanfall

Rz. 100 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Erbanfall", wobei ausdrücklich auf § 1922 BGB verwiesen wird. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben.[1] Nach § 1922 BGB i. V. m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. der Erbe od...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.6 Testamentsanfechtung

Rz. 50 Verfügungen von Todes wegen können durch Anfechtung ganz oder teilweise vernichtet werden. Die Anfechtung ist jedoch, anders als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, kein Gestaltungsrecht des Erblassers, um seine Testierfreiheit wieder herzustellen, weil er im Grundsatz letztwillige Verfügungen jederzeit widerrufen kann.[1] Beim Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG)

3.1 Erbrechtliche Grundlagen Rz. 300 Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen.[1] Das Gesetz gewährt dem Begünstigten bzw. dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[2] Der Gesetzgeber hat sich damit für da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erwerb aufgrund Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG)

4.1 Erbrechtliche Grundlagen Rz. 400 Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern) oder den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen. § 1938 BGB bestätigt, dass der Erblasser auch einzelne gesetzliche Erben enterben und es ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich die Enterbu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

1.1 Verhältnis zu § 1 ErbStG Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der ErbSt. § 3 ErbStG erläutert im Einzelnen, welche Vorgänge als Erwerbe von Todes wegen der ErbSt unterliegen. § 3 Abs. 1 ErbStG regelt die Grundtatbestände, deren systematischer Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt. § 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG)

2.1 Erbanfall Rz. 100 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Erbanfall", wobei ausdrücklich auf § 1922 BGB verwiesen wird. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben.[1] Nach § 1922 BGB i. V. m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9 Vererbung von GmbH-Anteilen

2.9.1 Erbfall Rz. 250 Beim Tod des Inhabers eines Geschäftsanteils an einer GmbH folgt aus der Existenz der juristischen Person, dass die Kapitalgesellschaft vom Erbfall unberührt bleibt. § 15 Abs. 1 GmbHG stellt klar, dass der Geschäftsanteil vererblich ist.[1] Nach dem Regelstatut des GmbHG fällt damit der Geschäftsanteil in den Nachlass und bei Vorhandensein mehrerer Miter...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Vererbung von Personengesellschaftsanteilen

2.8.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Rz. 150 Die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen liegt in der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Diese können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters (1) die Gesellschaft aufgelöst ist und liquidiert wird – sog. Liquidationsklausel; (2) die Gesellschaft mit den verbleibend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.5 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 169 In den meisten Fällen werden die Rechtsfolgen der einfachen Nachfolgeklausel unerwünscht sein, weil es zu einem großen Gesellschafterkreis kommen kann. Aus diesem Grund wird auf die qualifizierte Nachfolgeklausel zurückgegriffen. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel soll der Personengesellschaftsanteil des Verstorbenen nur auf einen oder einzelne Erben unter Aus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 400 Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern) oder den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen. § 1938 BGB bestätigt, dass der Erblasser auch einzelne gesetzliche Erben enterben und es ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich die Enterbung nicht auf Abkömmlinge des...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Vermächtnisgegenstand und Vermächtnisarten

Rz. 317 Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall des Vermächtnisses ist das Geldvermächtnis. Hier handelt es sich um ein sog. Gattungsvermächtnis.[1] Zu unterscheiden sind das Geldsummenvermächtnis, dessen Wert dem vermachten Geldbetrag entspricht, und das Geldwertvermächtnis, dessen Wert von der Höhe eines Vermögensgegenstands abhängt.[2] Ob die vom BFH entwickelten...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.4 Einfache Nachfolgeregelung

Rz. 165 Wird für den Tod eines Gesellschafters eine einfache Nachfolgeklausel vereinbart oder kommt beim Kommanditisten das Regelstatut des § 177 HGB zum Zuge, rücken nach Auffassung des BGH der bzw. die Erben automatisch in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein, wenn die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Versorgungsansprüche Hinterbliebener

Rz. 523 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst Versorgungsansprüche Hinterbliebener, soweit sie auf vertraglicher Grundlage beruhen. Als vertragliche Grundlage im Deckungsverhältnis kommen insbesondere Arbeits- oder Dienstverträge, Gesellschaftsverträge oder Versicherungsverträge des Erblassers in Betracht. Umgekehrt scheiden alle Versorgungsleistungen, die nicht auf einer vertragl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Vermächtnisnehmer

Rz. 312 Das BGB stellt an die Entschiedenheit des Erblassers bei der Anordnung eines Vermächtnisses geringere Anforderungen als bei der Bestimmung des Erben. Abweichend von § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser einem anderen, dem Beschwerten wie einem Dritten, die Bestimmung des Vermächtnisnehmers unter mehreren überlassen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 305 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Vermächtnis der ErbSt. Die ErbSt entsteht nach h. M.[1] mit dessen Anfall[2] und nicht mit dessen Annahme. Dies ist vor dem Hintergrund des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips – zumindest rechtspolitisch – nicht unproblematisch.[3] Zwar verhält es sich so, dass die Forderung bereits mit dem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Erbschaftsteuer

Rz. 413 Erbschaftsteuerrechtlich gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unter Bezugnahme auf die §§ 2303 ff. BGB. Dies bezieht sich auf den Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 BGB, nach h. M.[1] einschließlich eines Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB (zur Kritik Rz. 424) und eines Pfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Herausgabeanspruch des Vertrags- und Schlusserben (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 551 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers[1] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Erbrechtlich geht es darum, dass die Bindungswirkung wec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 300 Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen.[1] Das Gesetz gewährt dem Begünstigten bzw. dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[2] Der Gesetzgeber hat sich damit für das sog. Damnationslegat und g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Abfindung für bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 549 Entstehen und Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs können abweichend vom Zeitpunkt des Erbfalls[1] zu einem späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sein. In diesen Konstellationen kann auch die ErbSt erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (Rz. 306). Wenn das jeweilige Vermächtnis bereits angenommen ist und damit nicht mehr ausgeschlagen werden kann, aber vor dem erbsch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Erwerb aus Anlass der Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 542 Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG 1959. Sie knüpft an die durch Art. 86 EGBGB in der vor dem 30.7.1998 geltenden Fassung fortgeführten Genehmigungsvorbehalte einzelner Bundesländer an, die für juristische Personen mit Sitz im Ausland außerhalb des EG-Bereichs bei Erwerb über eine bestimmte Wertgrenze hinaus galten.[1] Wenn die zu erteilende Genehmigun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Erbengemeinschaft

Rz. 119 In der überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt die Erbfolge nicht nur an einen Erben, sondern an eine Mehrheit von Erben. In diesem Fall geht der Nachlass als Ganzes ungeteilt auf die Erben über und sie bilden eine Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB. Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige[1] Gesamthandsgemeinschaft. Träger der Nachlassrechte u...mehr