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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 3 Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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3.1 Erbrechtliche Grundlagen

 

Rz. 300

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen.[1] Das Gesetz gewährt dem Begünstigten bzw. dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[2] Der Gesetzgeber hat sich damit für das sog. Damnationslegat und gegen das sog. Vindikationslegat ausgesprochen. Der vermachte Gegenstand geht also nicht bereits im Entstehenszeitpunkt mit dinglicher Wirkung unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über, sondern muss erst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden vom Beschwerten auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden. Die Entscheidung gegen das Vindikationslegat beruht vor allen Dingen darauf, dass der Gesetzgeber eine Benachteiligung der Nachlassgläubiger vermeiden wollte.[3] Mit einem Vermächtnis kann nicht nur ein Erbe, sondern auch ein Vermächtnisnehmer beschwert sein.[4] Wenn ein Vermächtnisnehmer wiederum mit einem Vermächtnis beschwert ist, spricht man von einem sog. Untervermächtnis.

 

Rz. 301

Das Vermächtnis begründet ein einseitiges Schuldverhältnis zulasten des Beschwerten. Zwar fordert § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils, doch wird der Begriff in der Praxis in einem sehr weiten Sinne aufgefasst.[5] Ein Bereicherungswille ist nicht erforderlich. Notwendig ist allerdings die Zuweisung eines Anspruchs. Daraus folgt für das sog. Kaufrechtsvermächtnis, dass dessen Gegenstand auch ein aufschiebend bedingtes Sachvermächtnis in der Form eines Ankaufsrechts für den Vermächtnisnehmer sein kann, der unmittelbar die Übertragung des entsprechenden Nachlassgegenstands fordern kann.[6] Alternativ kann ein Kaufrechtsvermächtnis auch so gestaltet werden, dass dem Vermächtnisnehmer ein Recht eingeräumt wird, mit dem...

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