Rz. 11

Bestimmte Geschäfte sind dem Rechtspfleger grundsätzlich zugewiesen, es sei denn, dass unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Richtervorbehalt gegeben ist. Dabei ist § 3 Nr. 2 RPflG in Zusammenhang mit §§ 1419b RPflG zu lesen.

 

Rz. 12

Für Nachlasssachen bestimmt § 16 RPflG, dass bestimmte Angelegenheiten dem Richter (bzw. in Baden-Württemberg bis zum 31.12.2017 dem Notar, § 35 RPflG a.F.) vorbehalten sind. So ist z.B. bei der Erbscheinserteilung der Richter zur Entscheidung berufen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Entsprechendes gilt für den Fall der Einziehung eines Erbscheins, der vom Richter erteilt wurde, oder wenn der Erbschein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

Allerdings sind nach § 19 RPflG in dem dort bestimmten Umfang die Landesregierungen ermächtigt, durch Landesverordnung den Richtervorbehalt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit haben bislang Baden-Württemberg,[4] Bayern,[5] Bremen,[6] Hamburg,[7] Hessen,[8] Mecklenburg-Vorpommern,[9] Niedersachsen,[10] Rheinland-Pfalz,[11] das Saarland[12] und Sachsen[13] Gebrauch gemacht.

[4] § 1 S. 1 Nr. 4 BWAufhRiVorRiAÜVO (Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7.7.2017, GBl. BW 2017, 468, Inkrafttreten: 1.1.2018).
[5] VO v. 30.7.2013 (GVBl 2013, 542), sofern nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[6] VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz v. 1.8.2011 (GBl 2011, 393). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–6 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 4 AÜVORPfl (Verordnung zur Übertragung richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011, HmbGVBl. 2011, 305, Inkrafttreten: 1.1.2012; geändert HmbGVBl. 2015, 314.
[8] § 26 Abs. 1 JuZuV (Justizzuständigkeitsverordnung vom 3.6.2013, GVBl. 2013, 386, Inkrafttreten: 13.6.2013), Richtervorbehalt gilt aber für unbeschränkte Fremdrechtserbscheine; vorher galt § 1 Abs. 1 RiVorbAufhVO (Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29.10.2008 (GVBl. 2008 I 927, in Kraft seit 1.2.2009, geändert durch ÄndVO vom 24.11.2009, GVBl. 2009 I 497), aufgehoben durch § 59 Nr. 8 JuZuV.
[9] VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren v. 11.12.2007 (GVOBl 2008, 2). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[10] VO v. 18.12.2009 (GVBl S. 506), ber.1.7.2010 (GVBl S. 283). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[11] Landes-VO v. 15.5.2008 (GVBl S. 81), zuletzt geändert durch VO v. 15.4.2010 (GVBl S. 83). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[12] § 1 S. 1 Nr. 3 SaarlRPflAÜVO (Verordnung zur Übertragung von Au...

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