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§ 3 Regelungsbereich des Erbstatuts und Abgrenzung zu an ... / 1. Allgemeine Regeln

Dr. Rembert Süß
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Rz. 86

Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterrechts. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO umfassen die "Fragen des ehelichen Güterstands" sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten. Das soll gemäß EG 18 EuGüVO sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten. Beide Regelungskomplexe sind autonom zu qualifizieren. Das heißt, dass die Begriffe weder auf der Basis des nationalen materiellen Rechts noch auf der Basis des nationalen IPR zu qualifizieren sind. Abzustellen ist vielmehr auf die spezifischen Zwecke der Verordnungen.

 

Rz. 87

Die Abgrenzung von Erb- und Güterstatut war schon immer schwierig, da beide Systeme im Erbfall das Vermögen des Erblassers verteilen und dem überlebenden Ehegatten eine Vermögensbeteiligung gewähren. Unterliegen Güter- und Erbstatut derselben Rechtsordnung, kann die Frage dahingestellt bleiben, denn in diesem Fall wirkt sich die Zuordnung nicht aus. Bisweilen kommt es jedoch zur Geltung verschiedener Rechtssysteme:

▪ Für alle vor dem 29.1.2019 begründeten Ehen wird das Güterstatut weiterhin vorrangig an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft, während auf dem Gebiet des Erbrechts das Aufenthaltsrecht gilt. In Portugal lebende deutsche Eheleute leben daher in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (Art. 15 ...

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