Rz. 473
Prüfstein für eine Aussetzung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts bleibt das Kindeswohl.[596] Kontakt zu dem mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteil dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ein völliger Ausschluss – auch auf Zeit – ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.[597]
Der Einzelfall ist im Hinblick hierauf konkret zu prüfen.[598]
Liegen solche Gründe vor, ist jedoch entsprechendes zu beatragen.
Rz. 474
Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs
Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs
Es wird beantragt, anzuordnen:
Der Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten K _________________________, geb. am _________________________, wird ausgeschlossen.
Rz. 475
Ein solcher Grund kann beispielsweise in extrem feindseliger Haltung der Eltern zueinander liegen, unter denen das Kindeswohl stark beeinträchtigt ist,[599] aber auch bei starker häuslicher Gewalt vorhanden sein.[600]
Rz. 476
Ein Sonderproblem bildet das "Münchhausen-by-proxy"-Syndrom. Es handelt sich darum, dass Erwachsene, fast ausschließlich Frauen, in der Regel Mütter, zur Erregung von Aufmerksamkeit im sozialen Umfeld, bei Kindern Krankheiten vortäuschen oder, häufiger noch, Erkrankungen aktiv erzeugen und medizinische Behandlung verlangen. Dies kann im Einzelfall zum Tod des betroffenen Kindes führen.
Die Kinder sind in solchen Fällen derart akut gefährdet, dass es sogar in Anwesenheit Dritter zu Attacken auf das Kind kommen kann. Hier muss ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs angeordnet werden.[601]
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