Rz. 473

Prüfstein für eine Aussetzung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts bleibt das Kindeswohl.[596] Kontakt zu dem mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteil dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ein völliger Ausschluss – auch auf Zeit – ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.[597]

Der Einzelfall ist im Hinblick hierauf konkret zu prüfen.[598]

Liegen solche Gründe vor, ist jedoch entsprechendes zu beatragen.

 

Rz. 474

Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs

 

Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs

Es wird beantragt, anzuordnen:

Der Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten K _________________________, geb. am _________________________, wird ausgeschlossen.

 

Rz. 475

Ein solcher Grund kann beispielsweise in extrem feindseliger Haltung der Eltern zueinander liegen, unter denen das Kindeswohl stark beeinträchtigt ist,[599] aber auch bei starker häuslicher Gewalt vorhanden sein.[600]

 

Rz. 476

Ein Sonderproblem bildet das "Münchhausen-by-proxy"-Syndrom. Es handelt sich darum, dass Erwachsene, fast ausschließlich Frauen, in der Regel Mütter, zur Erregung von Aufmerksamkeit im sozialen Umfeld, bei Kindern Krankheiten vortäuschen oder, häufiger noch, Erkrankungen aktiv erzeugen und medizinische Behandlung verlangen. Dies kann im Einzelfall zum Tod des betroffenen Kindes führen.

Die Kinder sind in solchen Fällen derart akut gefährdet, dass es sogar in Anwesenheit Dritter zu Attacken auf das Kind kommen kann. Hier muss ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs angeordnet werden.[601]

[596] Für den Ausschuss bei politisch-religiösen Fragen vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1238 (Verbreitung islamistischer Drohvideos im Internet).
[597] So OLG Hamm FamRZ 1994, 58.
[598] In diesem Zusammenhang ist auch die Dauer des Ausschlusses konkret festzulegen, so BVerfG FamRZ 2005, 1815.
[600] OLG Köln FamRZ 2011, 571.

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