Rz. 71

Für Unternehmer und/oder Freiberufler ist das eigene Unternehmen oder die eigene Praxis häufig ebenso aktuelle Lebensgrundlage wie wesentliche Altersvorsorge.

 

Rz. 72

Nimmt man einen solchen Betrieb vom Zugewinnausgleich nicht aus, bietet es sich an, eine Pauschalierung und/oder einen Höchstbetrag in die Bewertung des Endvermögens einzustellen.

So kann man z.B. vereinbaren:

 

Formulierungsbeispiel

Sofern und soweit das Unternehmen …/die Kanzlei … sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen enthalten ist, sollen jeweils nur 30 % der so ermittelten Werte in das Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden. Dies gilt auch für Grundstücke von betrieblicher Zweckbestimmung. Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.

 

Rz. 73

Eine abweichende Ausgleichsquote kann natürlich auch allgemein vereinbart werden, um dem ausgleichspflichtigen Ehepartner die Finanzierung zu erleichtern. Dies bietet sich vor allem in Fällen an, in denen zum einen ein hoher Vermögenswert vorhanden ist, zum anderen im Wesentlichen solche Vermögenswerte vorhanden sind, die sich nur mit großen Schwierigkeiten kapitalisieren lassen, sodass der ausgleichspflichtige Ehepartner einen erheblichen Kredit zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufnehmen müsste.

 

Rz. 74

Die Formulierung kann wie folgt verwendet werden:

 

Formulierungsbeispiel

Bei Scheidung unserer Ehe ist der Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, jedoch mit der Maßgabe, dass dem berechtigten Ehegatten als Ausgleich nicht die Hälfte des Wertunterschiedes, sondern lediglich 1/3 des Wertunterschiedes zusteht.

Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.

 

Rz. 75

Eine Alternative wäre:[133]

 

Formulierungsbeispiel

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren.

Endet die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so beträgt die Ausgleichsquote abweichend von § 1378 Abs. 1 BGB nicht 1/2, sondern nur 20 %. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf weiteren Zugewinn wird verzichtet. Den Verzicht nehmen wir wechselseitig an.

 

Rz. 76

Als Alternative für die Bestimmung einer abweichenden Ausgleichsquote bietet sich die Höchstgrenze des Zugewinns an. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn eine Ehe von großer Disparität der Einkommensverhältnisse geprägt ist. Werden hohe Höchstgrenzen vereinbart, die ggf. auch den vorehelichen Lebensstandard des ausgleichsberechtigten Ehegatten übersteigen, kann dies durchaus als für beide Eheleute zufriedenstellend empfunden werden.

 

Rz. 77

Eine Formulierung ist wie folgt möglich:

 

Formulierungsbeispiel

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

1. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren:

Endet die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so muss als Zugewinn höchstens ein Betrag von 500.000 EUR gezahlt werden. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Der Höchstbetrag von 500.000 EUR soll wertbeständig sein. Der Höchstbetrag errechnet sich demnach wie folgt:

500.000 EUR – in Worten fünfhunderttausend EUR –

vervielfacht

um den Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie dieser Index vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für den Monat festgestellt wird, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, der zur Scheidung der Ehe führt,

geteilt

durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie er im Monat der heutigen Beurkundung bestimmt wird (Basis 2000 = 100).

2. Auf einen weitergehenden Zugewinnausgleich wird verzichtet. Der Verzicht wird gegenseitig angenommen.

 

Rz. 78

Alternativ kann ein Höchstbetrag gestuft nach Ehedauer festgelegt werden oder für jedes vollendete Ehejahr ein Jahresbetrag als Zugewinn ermittelt werden.

In allen Fällen erscheint sinnvoll, eine Indexierung der Beträge vorzunehmen. Zu beachten ist aber, dass die Beträge jeweils als Höchstbeträge benannt werden müssen, damit im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung hier kein Ungleichgewicht zu Lasten des ursprünglich Ausgleichsberechtigten erfolgt.

[133] So Bergschneider/Münch, Form. G. VI. 1.

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