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P / 18 Pflichtverteidiger, Umfang der Beiordnung [Rdn 3772]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Auf das Strafvollstreckungsverfahren erstreckt sich die Beiordnung nicht.
2. Die Beiordnung wirkt nach der von den LG und AG inzwischen mehrheitlich bestrittenen, in der (obergerichtlichen) Rspr. wohl aber noch h.M. immer nur ex nunc.
3. Die Beiordnung ist grds. auf die Person des bestellten Pflichtverteidigers beschränkt. Eine Unterbevollmächtigung ist nicht zulässig.
 

Rdn 3773

 

Literaturhinweise:

Allgayer, Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192

Böß, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, NStZ 2020, 185

Burhoff, Erstreckung der Bestellung eines Rechtsanwalts auch auf das Adhäsionsverfahren?, RVGreport 2008, 249

ders., Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG, eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85

ders., Die Vergütung des "Terminsvertreters" im Strafverfahren, RVGreport 2017, 242

ders., Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren, RVGreport 2018, 282

Gutt/Krenberger, Adhäsionsverfahren – Überblick und neue Rechtsprechung, zfs 2015, 489

Hillenbrand, Das neue Recht der Pflichtverteidigung – Teil II, StRR 3/2020, 4

ders., Die Vergütung des Pflichtverteidigers als notwendiges Element eines fairen Verfahrens, StRR 3/2022, 5

Kotz, Eine Lanze für den Underdog – Zur Vergütungslage des bestellten Terminsvertreters in Strafsachen, StraFo 2008, 412

Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung, NJW 2021, 3432

Müller-Jacobsen, Das neue Recht der notwendigen Verteidigung, NJW 2020, 575

Schnarr, Der bevollmächtigte Pflichtverteidiger und sein Stellvertreter, NStZ 1996, 214

s.a. die Hinw. bei → Pflichtverteidiger, Allge...

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