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V / 39 Verteidiger, Verschwiegenheitspflicht [Rdn 5253]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die in § 2 BORA normierte Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist – insbesondere für den Strafverteidiger – eine berufsrechtliche Pflicht von besonderer Bedeutung.
2. Inhaltlich geht die (berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflicht gem. § 2 BORA über die Schweigepflicht des § 203 StGB hinaus.
3. §§ 43a Abs. 4 BRAO, 2 Abs. 1 S. 2 BORA stellen klar, dass die Verschwiegenheitspflicht ebenso wie die gesetzliche Schweigepflicht des § 203 StGB nicht an das Mandat und dessen Dauer gekoppelt ist.
4. Unter eng begrenzten Voraussetzungen ist der Verteidiger/Rechtsanwalt ausnahmsweise befugt, auch ohne Einverständnis und gegen den Willen des Auftraggebers ein ihm anvertrautes Geheimnis zu offenbaren.
5. Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Verteidiger auch, seine Mitarbeiter und Angestellten sowie alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Beachtung der für ihn geltenden, sich aus § 2 BORA ergebenden Grundsätze zur Verschwiegenheitspflicht anzuhalten.
 

Rdn 5254

 

Literaturhinweise:

Beulke, Die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO bei Verteidigern im Zeugenstand, ZIS 2011, 342

Brand, Das Spannungsverhältnis zwischen Wahrheits- und Verschwiegenheitspflicht, AnwBl. 2014, 286

Cornelius, Cloud-Computing für Berufsgeheimnisträger, StV 2016, 380

ders., Das Non-Legal-Outsourcing für Berufsgeheimnisträger Straf- und berufsrechtliche sowie strafprozessuale Konsequenzen der neuesten Gesetzesnovelle, NJW 2017, 3751

Freyschmidt/Nadeborn, Was darf der (Strafrechtsschutz-)Versicherer wissen? Grundlagen und Grenzen des Auskunftsbegehrens gegenüber Strafverteidigern, StRR 2012, 364

Fromm, Schweigerecht des Strafverteidigers in Gefahr? – Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schweigerechts d...

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