Rz. 40

Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[26] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[27] In Verbindung mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft kann mittels des Teilerbscheins eventuell eine Auseinandersetzung möglich sein.[28]

Ist ein Erbteil noch ungewiss, z.B. weil die Geburt eines zur Zeit des Erbfalls empfangenen erbberechtigten Kindes zu erwarten ist oder weil die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme als Kind etc. gemäß § 2043 Abs. 2 BGB aussteht, wird gleichwohl die Zulässigkeit eines Einzelteilerbscheins bejaht.[29]

 

Rz. 41

Wann empfiehlt sich die Beantragung eines Teilerbscheins?

z.B. wenn der andere Miterbe sich bereits durch Erbvertrag und Eröffnungsprotokoll ausweisen kann, § 35 GBO, und es nur für den Teil des Nachlasses, in dem die gesetzliche Erbfolge stattfindet, § 2088 BGB, eines Erbscheins bedarf (Kostenersparnis gemäß § 40 GNotKG)
bei beabsichtigter Erbteilsveräußerung.

Nicht notwendig ist die Erklärung, dass der Miterbe die Erbschaft auch tatsächlich angenommen habe. Allein entscheidend ist, dass die Erbquote des Antragstellers bezeichnet wird, ungeachtet dessen, dass diese sich eventuell später noch erhöhen kann, §§ 1953, 2094 BGB (sog. Mindestteilerbschein).[30]

 

Rz. 42

Muster 8.13: Antrag auf Erteilung eines Mindestteilerbscheins

 

Muster 8.13: Antrag auf Erteilung eines Mindestteilerbscheins

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden

(Mindestteil-)Erbschein zu erteilen:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

von seiner Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, meiner Mandantin,

zur Hälfte

und von seinem Sohn _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________,

zu einem unbestimmten Teil

aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Ausweislich beiliegender Sterbeurkunde (Anlage 1) verstarb der Erblasser am _________________________ in _________________________. Der Erblasser lebte mit der Antragstellerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser hinterließ als Abkömmling seinen Sohn _________________________. Sein Erbteil ist noch unbestimmt, weil infolge einer Schwangerschaft der Witwe noch Personen geboren werden können, die neben ihm zu gleichen Teilen erbberechtigt sein würden. Eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 43

Die im Erbschein ausgewiesenen Erben können insbesondere bei eiligen Nachlassgeschäften zusammen mit einem nach § 1960 BGB für den nasciturus zu bestellenden Nachlasspfleger über den gesamten Nachlass verfügen.[31]

[26] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2353 Rn 9.
[27] Zimmermann, Praktikum der FG, S. 47.
[28] KG NJW 1971, 565; Grüneberg/Weidlich, § 1960 BGB Rn 21.
[29] KGJ 42, 128; OLG Hamm Rpfleger 1969, 299; Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.
[30] Vgl. Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.
[31] Staudinger/Herzog, § 2353 BGB Rn 75.

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